TE Vwgh Beschluss 2017/7/31 Ra 2017/11/0023

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Veröffentlicht am 31.07.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §100 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des Dr. K W in H, vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Dörflstraße 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23. Jänner 2017, Zlen. VGW-162/045/1274/2015-34, VGW- 162/045/1318/2015, VGW-162/045/1319/2015, betreffend vorübergehende Invaliditätsversorgung und Erlass des Fondsbeitrags (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen erlassenem (und mündlich verkündetem) Erkenntnis vom 23. Jänner 2017 wies das Verwaltungsgericht Wien unter Spruchpunkt I. vier Beschwerden des Revisionswerbers ab, die sich gegen Bescheide der belangten Behörde 1 1.1. Mit nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen erlassenem (und mündlich verkündetem) Erkenntnis vom 23. Jänner 2017 wies das Verwaltungsgericht Wien unter Spruchpunkt römisch eins. vier Beschwerden des Revisionswerbers ab, die sich gegen Bescheide der belangten Behörde

a) vom 25. Juni 2014, mit dem ein Antrag auf Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Mai 2013 abgewiesen worden war,

b) vom 25. September 2014 (nur Spruchpunkt 2. mit Beschwerde angefochten), mit dem ein Antrag auf Erlass des Beitrags zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für den Zeitraum vom 14. Mai 2012 bis zum 31. Mai 2013 abgewiesen worden war,

c) vom 7. November 2014, mit dem ein Antrag auf des Erlass des Beitrags zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für den Zeitraum vom 2. Oktober 2013 bis zum 31. Mai 2014 abgewiesen worden war, und

d) vom 7. November 2014, mit dem ein Antrag auf Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit für den Zeitraum vom 2. Oktober 2013 bis zum 31. Mai 2014 abgewiesen worden war,

richteten.

2 Unter Spruchpunkt II. wurde dem Revisionswerber der Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen in einer der beiden durchgeführten öffentlichen Verhandlung auferlegt, unter Spruchpunkt III. wurden Anträge des Revisionswerbers auf Kostenersatz als unzulässig zurückgewiesen. 2 Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Revisionswerber der Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen in einer der beiden durchgeführten öffentlichen Verhandlung auferlegt, unter Spruchpunkt römisch drei. wurden Anträge des Revisionswerbers auf Kostenersatz als unzulässig zurückgewiesen.

3 Schließlich wurde unter Spruchpunkt IV. gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. Dies wurde auch eingehend begründet. 3 Schließlich wurde unter Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. Dies wurde auch eingehend begründet.

4 1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision. Das angefochtene Erkenntnis werde "im gesamten Inhalt und Umfang nach" angefochten. Der Revisionswerber erachte sich in seinem "einfach gewährleisteten subjektiven Recht auf Zuerkennung der Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit" verletzt.

5 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 5 2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008). 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).

8 2.2.1. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung, auf das Wesentliche zusammengefasst, zugrunde, dass beim Revisionswerber zwar ein Krankheitsbild bestehe, das durch depressive Erschöpfungszustände, Infektanfälligkeit sowie Herzrasen gekennzeichnet sei, dass aber keine vorübergehende Berufsunfähigkeit bezogen auf die in Rede stehenden Zeiträume bestanden habe. Eine ausreichende Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers als Allgemeinmediziner bei Einhaltung und Beobachtung der verordneten Therapie sei vorhanden gewesen. Das Verwaltungsgericht stützte sich dabei auf die Angaben des in der ersten Verhandlung einvernommenen Facharzts für Innere Medizin Dr. S., der in der ersten Verhandlung sein schon gegenüber der belangten Behörde erstattetes Gutachten aus dem Jahr 2014 ausgiebig ergänzt habe und dabei auf schriftliches Vorbringen des Revisionswerbers und von diesem vorgelegte zahlreiche Befunde eingegangen sei. Die vom Revisionswerber vorgelegten Befunde hätten nicht den Anforderungen an Gutachten zur entscheidenden Frage der vorübergehenden Berufsunfähigkeit in den maßgeblichen Zeiträumen entsprochen, ein Gutachten, das die schlüssigen Ausführungen Dris. S. hätte entkräften können, sei vom Revisionswerber nicht vorgelegt worden. Die vom Revisionswerber behauptete mitochondriale Dysfunktion sei ebensowenig eindeutig nachgewiesen worden wie das Vorliegen des behaupteten chronischen Erschöpfungssyndroms (CFS). Eine Abklärung, ob letzteres oder eine psychische Störung bestehe, durch eine Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie habe der Revisionswerber ebenso abgelehnt wie im Zuge der Untersuchung durch Dr. S. einen kardialen Belastungstest und eine Koronarangiographie. Er sei demnach seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen.

9 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass - bezogen auf die in Rede stehenden Zeiträume - weder die Voraussetzungen für eine Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit noch für einen Erlass des Fondsbeitrags vorlägen.

10 2.2.2.1. Die Revision führt zur Zulässigkeit zunächst aus, es habe eine eklatante Verletzung des Parteiengehörs gegeben, da sich das Verwaltungsgericht über ein entschuldigtes Fernbleiben des Revisionswerbers von der zweiten mündlichen Verhandlung hinweggesetzt habe.

11 Diesem Zulässigkeitsvorbingen ist zu erwidern, dass das Verwaltungsgericht ausführlich und unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet hat, weshalb es das Fehlen des Revisionswerbers bei der zweiten mündlichen Verhandlung trotz gehöriger Ladung als unentschuldigt gewertet hat. Es hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der in dieser Verhandlung anwesende Rechtsvertreter des Revisionswerbers nicht in der Lage gewesen sei, die behauptete Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung zu erklären und durch ärztliche Atteste zu untermauern. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Einschätzung, das Fehlen des Revisionswerbers sei unentschuldigt, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.

12 2.2.2.2. Die Revision führt zur Zulässigkeit weiters aus, das Verwaltungsgericht habe sich jener Sachverständiger bedient, die bereits die belangte Behörde beauftragt habe, es sei kein unabhängiger Sachverständiger "zur Beurteilung der Unterlagen" beigezogen worden.

13 Diesem Zulässigkeitsvorbingen ist zu erwidern, dass es den Anforderungen, die der Verwaltungsgerichtshof an Revisionen, die einen Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichtes rügen, nicht genügt. Nach der mittlerweile ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in den "gesonderten" Zulässigkeitsgründen einer Revision konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. zB. die hg. Beschlüsse vom 4. November 2015, Zl. Ra 2015/11/0078, und vom 11. Oktober 2016, Zl. Ra 2016/11/0109), wobei die bloße Wiedergabe von "Rechtssätzen" des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 15. März 2017, Zl. Ra 2016/08/0092). Von welcher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden sei, stellt die Revision nicht konkret dar. 13 Diesem Zulässigkeitsvorbingen ist zu erwidern, dass es den Anforderungen, die der Verwaltungsgerichtshof an Revisionen, die einen Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichtes rügen, nicht genügt. Nach der mittlerweile ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in den "gesonderten" Zulässigkeitsgründen einer Revision konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche , zB. die hg. Beschlüsse vom 4. November 2015, Zl. Ra 2015/11/0078, und vom 11. Oktober 2016, Zl. Ra 2016/11/0109), wobei die bloße Wiedergabe von "Rechtssätzen" des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht vergleiche , zB. den hg. Beschluss vom 15. März 2017, Zl. Ra 2016/08/0092). Von welcher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden sei, stellt die Revision nicht konkret dar.

14 Darüber hinaus wird übersehen, dass das Verwaltungsgericht schriftlichen Hinweisen des Revisionswerbers, wonach der Gutachter Dr. S. nicht unbefangen wäre, nachgegangen ist und in seiner Entscheidung begründet hat, weshalb es davon ausgehe, dass es keine Hinweise für eine Befangenheit und mangelnde Unabhängigkeit Dris. S., der ein von der belangter Behörde mit der Gutachtenserstellung betrauter externer Sachverständiger sei, gäbe. Die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichtes stützten sich entscheidend auf die gutachterlichen Ausführungen Dris. S., weshalb dem Umstand, dass an der ersten mündlichen Verhandlung auch ein Vertrauensarzt der belangten Behörde (Dr. B.) teilgenommen hat, kein Gewicht zukommt (zur Unbedenklichkeit der Heranziehung eines Vertrauensarztes durch die belangte Behörde vgl. § 100 Abs. 1 letzter Satz ÄrzteG 1998). Im Übrigen unterlägen auch dessen Ausführungen, ebenso wie solche des Vertreters der belangten Behörde in den mündlichen Verhandlungen (Dr. H) der freien Beweiswürdigung. 14 Darüber hinaus wird übersehen, dass das Verwaltungsgericht schriftlichen Hinweisen des Revisionswerbers, wonach der Gutachter Dr. S. nicht unbefangen wäre, nachgegangen ist und in seiner Entscheidung begründet hat, weshalb es davon ausgehe, dass es keine Hinweise für eine Befangenheit und mangelnde Unabhängigkeit Dris. S., der ein von der belangter Behörde mit der Gutachtenserstellung betrauter externer Sachverständiger sei, gäbe. Die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichtes stützten sich entscheidend auf die gutachterlichen Ausführungen Dris. S., weshalb dem Umstand, dass an der ersten mündlichen Verhandlung auch ein Vertrauensarzt der belangten Behörde (Dr. B.) teilgenommen hat, kein Gewicht zukommt (zur Unbedenklichkeit der Heranziehung eines Vertrauensarztes durch die belangte Behörde vergleiche , Paragraph 100, Absatz eins, letzter Satz ÄrzteG 1998). Im Übrigen unterlägen auch dessen Ausführungen, ebenso wie solche des Vertreters der belangten Behörde in den mündlichen Verhandlungen (Dr. H) der freien Beweiswürdigung.

15 Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Vorgangsweise, den von ihm als nicht befangen qualifizierten Dr. S. zur Ergänzung von dessen schon für die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten heranzuziehen, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.

16 2.2.3. In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision schon deshalb zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage eingegangen zu werden brauchte, ob angesichts der Formulierung des Revisionspunktes eine Verletzung des Revisionswerbers durch einzelne Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses (insbesondere die Abweisung seiner Anträge auf Erlass des Fondsbeitrags) in dem einzigen von ihm angeführten Recht auf Zuerkennung einer Invaliditätsversorgung überhaupt möglich sein konnte. 16 2.2.3. In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision schon deshalb zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage eingegangen zu werden brauchte, ob angesichts der Formulierung des Revisionspunktes eine Verletzung des Revisionswerbers durch einzelne Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses (insbesondere die Abweisung seiner Anträge auf Erlass des Fondsbeitrags) in dem einzigen von ihm angeführten Recht auf Zuerkennung einer Invaliditätsversorgung überhaupt möglich sein konnte.

Wien, am 31. Juli 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110023.L00

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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