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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §57;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S, geboren 1966, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2017, W196 1427931-2/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Mai 2016, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation ausgesprochen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden war, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Mai 2016, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation ausgesprochen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden war, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
4 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 2. August 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200233.L00.1Im RIS seit
04.10.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017