Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Christl, in der Revisionssache des A I (auch: A) in M A, vertreten durch DDr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, Am Kirchenplatz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Februar 2017, Zl. L508 2145515- 1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Christl, in der Revisionssache des A römisch eins (auch: A) in M A, vertreten durch DDr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, Am Kirchenplatz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Februar 2017, Zl. L508 2145515- 1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei vom Verwaltungsgerichtshof nicht als offenbar aussichtslos abgewiesen worden. Somit vertrete auch der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass eine erhebliche Rechtsfrage vorliege. Deshalb sei die Revision zulässig. Fragen "des Asyls" gingen weit über den Einzelfall hinaus und seien für die Rechtsfortentwicklung von besonderer Bedeutung.
5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision auch bei zuvor bewilligter Verfahrenshilfe gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. den hg. Beschluss vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0108, mwN). 5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision auch bei zuvor bewilligter Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird vergleiche , den hg. Beschluss vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0108, mwN).
Mit dem zu den Gründen des § 28 Abs. 3 VwGG in der Revision erstatteten, bloß allgemein gehaltenen Vorbringen, Fragen "des Asyls" seien an sich grundsätzlicher Natur und es liege schon wegen der Gewährung der Verfahrenshilfe eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, zeigt der Revisionswerber nicht konkret bezogen auf die vorliegende Revisionssache auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.Mit dem zu den Gründen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG in der Revision erstatteten, bloß allgemein gehaltenen Vorbringen, Fragen "des Asyls" seien an sich grundsätzlicher Natur und es liege schon wegen der Gewährung der Verfahrenshilfe eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, zeigt der Revisionswerber nicht konkret bezogen auf die vorliegende Revisionssache auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
Demnach war die Revision ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Demnach war die Revision ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. August 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200123.L00Im RIS seit
31.08.2017Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017