Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0034 Ra 2017/03/0033Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien I.) zu den Zlen Ra 2017/03/0032, 0033, 1. Flughafen W AG in W,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien römisch eins.) zu den Zlen Ra 2017/03/0032, 0033, 1. Flughafen W AG in W,
2. Land Niederösterreich, Landesstraßenverwaltung, in S, beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19 und II.) zur Zl Ra 2017/03/0034 der revisionswerbenden Partei Niederösterreichische Landesregierung in S,jeweils gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2017, Zl W109 2000179-1/291E, betreffend die Versagung einer UVP-Genehmigung im Zusammenhang mit einer Erweiterung eines Zivilflugplatzes samt Verlegung einer Landesstraße (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien zu I. und II.:2. Land Niederösterreich, Landesstraßenverwaltung, in S, beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19 und römisch zwei.) zur Zl Ra 2017/03/0034 der revisionswerbenden Partei Niederösterreichische Landesregierung in S,jeweils gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2017, Zl W109 2000179-1/291E, betreffend die Versagung einer UVP-Genehmigung im Zusammenhang mit einer Erweiterung eines Zivilflugplatzes samt Verlegung einer Landesstraße (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien zu römisch eins. und römisch zwei.:
Spruch
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Niederösterreich hat der erstrevisionswerbenden Partei zu Zl Ra 2017/03/0032, 0033 (Flughafen W AG) Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Die revisionswerbenden Parteien in den verbundenen Verfahren Ra 2017/03/0032 bis 0034 wurden durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2017, E 875/2017-32, E 886/2017-31, mit dem das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben worden ist, klaglos gestellt.
2 Das Verfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Parteien gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen. 2 Das Verfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Ein Kostenersatz für die zweitrevisionswerbende Partei zu I. kommt nicht in Betracht, weil die belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Namen des Landes Niederösterreich gehandelt hat, also als Organ desselben Rechtsträgers. Ein Kostenersatz für die Amtsrevisionswerberin zu II. hat nach § 47 Abs 4 VwGG nicht stattzufinden.Ein Kostenersatz für die zweitrevisionswerbende Partei zu römisch eins. kommt nicht in Betracht, weil die belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Namen des Landes Niederösterreich gehandelt hat, also als Organ desselben Rechtsträgers. Ein Kostenersatz für die Amtsrevisionswerberin zu römisch zwei. hat nach Paragraph 47, Absatz 4, VwGG nicht stattzufinden.
Wien, am 2. August 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030032.L00Im RIS seit
30.08.2017Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017