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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §52 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Fr 2017/20/0029Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Christl, in der Rechtssache der Fristsetzungsanträge 1. des J A D, 2. der F A A, beide vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren über die Fristsetzungsanträge wird eingestellt.
Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das die Beschwerdesachen erledigende Erkenntnis vom 12. Juni 2017, Zl. W236 2133047-1/9Z und Zl. W236 2133048-1/10Z, mündlich verkündet und eine Abschrift der Niederschrift der mündlichen Verhandlung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über die Fristsetzungsanträge war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 2 Das Verfahren über die Fristsetzungsanträge war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen war (vgl. VwGH vom 3. März 2015, Fr 2014/01/0057). Wien, am 7. August 2017 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen war vergleiche , VwGH vom 3. März 2015, Fr 2014/01/0057). Wien, am 7. August 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017200028.F00Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017