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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Fristsetzungssache der B D, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird, soweit es die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird, soweit es die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird zur Gänze eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 10. Juli 2017, W235 2017660-2/9E, womit - nach dem Spruch unzweifelhaft ausschließlich nur - über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, erlassen und eine Abschrift des Erkenntnisses sowie den Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Insoweit war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen. 1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 10. Juli 2017, W235 2017660-2/9E, womit - nach dem Spruch unzweifelhaft ausschließlich nur - über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, erlassen und eine Abschrift des Erkenntnisses sowie den Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Insoweit war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.
2 Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antragstellerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005" nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung der Antragstellerin nach Somalia festgestellt sowie eine Frist für ihre freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht entschieden. 2 Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antragstellerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005" nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung der Antragstellerin nach Somalia festgestellt sowie eine Frist für ihre freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht entschieden.
3 Es trifft - entgegen der vom Verwaltungsgericht in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2017 geäußerten Ansicht - nicht zu, dass eine Entscheidung über die gegen Spruchpunkt III. gerichtete Beschwerde infolge seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. nicht (mehr) zu erfolgen hätte. 3 Es trifft - entgegen der vom Verwaltungsgericht in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2017 geäußerten Ansicht - nicht zu, dass eine Entscheidung über die gegen Spruchpunkt römisch drei. gerichtete Beschwerde infolge seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. nicht (mehr) zu erfolgen hätte.
4 Ungeachtet dessen war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag, soweit er die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides betrifft, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, weil die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2017 ausführte, sie erachte sich bezogen auf die unterlassene Entscheidung über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr beschwert. Damit hat die Antragstellerin unzweifelhaft zu erkennen gegeben, dass sie ein rechtliches Interesse an der weiteren Rechtsverfolgung mittels Fristsetzungsantrages nicht mehr aufweist (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Juni 2016, Fr 2017/20/0017). 4 Ungeachtet dessen war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag, soweit er die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides betrifft, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, weil die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2017 ausführte, sie erachte sich bezogen auf die unterlassene Entscheidung über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr beschwert. Damit hat die Antragstellerin unzweifelhaft zu erkennen gegeben, dass sie ein rechtliches Interesse an der weiteren Rechtsverfolgung mittels Fristsetzungsantrages nicht mehr aufweist vergleiche , den hg. Beschluss vom 1. Juni 2016, Fr 2017/20/0017).
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 8. August 2017 5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 8. August 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017190038.F00Im RIS seit
06.09.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017