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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Fristsetzungssache des R M R, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird, soweit es die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird, soweit es die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird zur Gänze eingestellt.
Der Bund hat dem Antragssteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 16. Juni 2017 das Erkenntnis, W237 2139505-1/10Z, womit - dem unzweifelhaften und nicht auslegungsbedürftigen Spruch zufolge ausdrücklich nur - über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, verkündet und eine Abschrift des Protokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Insoweit war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen. 1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 16. Juni 2017 das Erkenntnis, W237 2139505-1/10Z, womit - dem unzweifelhaften und nicht auslegungsbedürftigen Spruch zufolge ausdrücklich nur - über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, verkündet und eine Abschrift des Protokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Insoweit war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.
2 Über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht entschieden. Es trifft - entgegen der vom Verwaltungsgericht in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2017 geäußerten Ansicht - nicht zu, dass eine Entscheidung über diesen Spruchpunkt "hinfällig" sei (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Juni 2017, Fr 2017/20/0017). 2 Über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht entschieden. Es trifft - entgegen der vom Verwaltungsgericht in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2017 geäußerten Ansicht - nicht zu, dass eine Entscheidung über diesen Spruchpunkt "hinfällig" sei vergleiche , den hg. Beschluss vom 1. Juni 2017, Fr 2017/20/0017).
3 Ungeachtet dessen war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag, soweit er die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides betrifft, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, weil der Antragssteller in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2017 ausführte, er fühle sich durch das Nichtentscheiden über den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nicht mehr beschwert, zumal ihm ohnehin eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Damit hat der Antragssteller unzweifelhaft zu erkennen gegeben, dass er ein rechtliches Interesse an der weiteren Rechtsverfolgung mittels Fristsetzungsantrag nicht mehr aufweist. 3 Ungeachtet dessen war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag, soweit er die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides betrifft, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, weil der Antragssteller in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2017 ausführte, er fühle sich durch das Nichtentscheiden über den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nicht mehr beschwert, zumal ihm ohnehin eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Damit hat der Antragssteller unzweifelhaft zu erkennen gegeben, dass er ein rechtliches Interesse an der weiteren Rechtsverfolgung mittels Fristsetzungsantrag nicht mehr aufweist.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 8. August 2017 4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 8. August 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017190033.F00Im RIS seit
06.09.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017