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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Fristsetzungssache des A S in B, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragssteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 2. Juni 2017, W232 2120707-1/15E, womit über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, erlassen und eine Abschrift desselben sowie den Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. wurde nicht abgesprochen. 1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 2. Juni 2017, W232 2120707-1/15E, womit über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, erlassen und eine Abschrift desselben sowie den Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. wurde nicht abgesprochen.
2 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 5. Juli 2017 wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen eines Monats auch diese Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.
3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge das Erkenntnis vom 10. Juli 2017, W232 2120707-1/22E, mit dem der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurde, erlassen und eine Abschrift desselben sowie den Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge das Erkenntnis vom 10. Juli 2017, W232 2120707-1/22E, mit dem der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurde, erlassen und eine Abschrift desselben sowie den Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
4 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen. 4 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das den im hier anzuwendenden § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der zitierten Verordnung festgelegten Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen. 5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das den im hier anzuwendenden Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall der zitierten Verordnung festgelegten Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.
Wien, am 8. August 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017190026.F00Im RIS seit
11.09.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017