RS Vwgh 2008/2/29 2005/12/0209

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §45 Abs3;
BDG 1979 §207k Abs1 Z2;
DVG 1984 §1;
DVG 1984 §3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es ist nicht ersichtlich, dass die Weigerung der Behörde, dem Beschwerdeführer (Funktionsinhaber) die Vernehmungsprotokolle der Gutachterkommission zugänglich zu machen, Auswirkungen auf das Verfahrensergebnis hatte. Dies gilt umso mehr, als durch diese Einvernahmen nicht neue Fakten ermittelt, sondern lediglich die schon vorher bekannten Fakten erörtert wurden; die Unterlassung der Übermittlung von Unterlagen, die bloß die sonstigen Ermittlungsergebnisse bestätigen, stellt aber nach der hg. Rechtsprechung keinen relevanten Verfahrensmangel dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 97/07/0047, mwN).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120209.X13

Im RIS seit

04.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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