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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Juni 2017, W232 2152849-1/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung zur Außerlandesbringung nach dem FPG, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
1 Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 19. Juli 2017 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht und unter einem beantragt, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine Revision wurde jedoch noch nicht eingebracht, sodass infolgedessen das Recht, einen Antrag zu stellen, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zusteht (vgl. den hg. Beschluss vom 12. September 2016, Ra 2016/19/0213, mwN). Eine gesetzliche Regelung, wonach einem an den Verwaltungsgerichthof gerichteten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht. 1 Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 19. Juli 2017 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht und unter einem beantragt, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine Revision wurde jedoch noch nicht eingebracht, sodass infolgedessen das Recht, einen Antrag zu stellen, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zusteht vergleiche , den hg. Beschluss vom 12. September 2016, Ra 2016/19/0213, mwN). Eine gesetzliche Regelung, wonach einem an den Verwaltungsgerichthof gerichteten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht.
2 Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Wien, am 9. August 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190274.L00Im RIS seit
04.10.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017