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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der Ekasse in W, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Dr. Judith Kolb, Rechtsanwältinnen in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2016, Zl. W210 2126371-1/13E, betreffend Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gemäß § 22d Abs. 1 FMABG in einer Angelegenheit der gewerblichen Entgegennahme fremder Gelder gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG und Zwangsstrafe (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde; weitere Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der Ekasse in W, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Dr. Judith Kolb, Rechtsanwältinnen in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2016, Zl. W210 2126371-1/13E, betreffend Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gemäß Paragraph 22 d, Absatz eins, FMABG in einer Angelegenheit der gewerblichen Entgegennahme fremder Gelder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG und Zwangsstrafe (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde; weitere Partei:
Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde der Revisionswerberin die Entgegennahme, das Halten und das weitere Anbieten der Entgegennahme von fremden Geldern auf Basis der Richtlinien der Revisionswerberin für Leistungen aus einem näher angeführten Versorgungsplan untersagt und bei Nichtbefolgung eine Zwangsstrafe angedroht. Nach der Begründung nehme die Revisionswerberin gewerblich fremde Gelder als Einlage entgegen, ohne über eine Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zu verfügen. Sie habe durch das Betreiben von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall BWG ohne erforderliche Berechtigung gegen § 4 Abs. 1 iVm § 98 Abs. 1a BWG verstoßen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde der Revisionswerberin die Entgegennahme, das Halten und das weitere Anbieten der Entgegennahme von fremden Geldern auf Basis der Richtlinien der Revisionswerberin für Leistungen aus einem näher angeführten Versorgungsplan untersagt und bei Nichtbefolgung eine Zwangsstrafe angedroht. Nach der Begründung nehme die Revisionswerberin gewerblich fremde Gelder als Einlage entgegen, ohne über eine Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zu verfügen. Sie habe durch das Betreiben von Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall BWG ohne erforderliche Berechtigung gegen Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 98, Absatz eins a, BWG verstoßen.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen gerichteten außerordentlichen Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG) führt die Revisionswerberin zunächst aus, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob Unterstützungskassen ohne Rechtsanspruch in Österreich grundsätzlich wie auch in anderen europäischen Ländern von der Banken- und Versicherungsaufsicht ausgenommen seien und keiner Konzession bedürften. 5 In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen gerichteten außerordentlichen Revision (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) führt die Revisionswerberin zunächst aus, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob Unterstützungskassen ohne Rechtsanspruch in Österreich grundsätzlich wie auch in anderen europäischen Ländern von der Banken- und Versicherungsaufsicht ausgenommen seien und keiner Konzession bedürften.
6 Für die Unterlassungsanordnungen war die Beurteilung der von der Revisionswerberin als Beiträge entgegengenommenen Gelder wesentlich, die das Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung und im Hinblick auf die einzelfallbezogene, konkrete vertragliche Ausgestaltung als Einlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall BWG qualifizierte und die Tätigkeit der Revisionswerberin als Entgegennahme fremder Gelder gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG mit den damit verbunden Rechtsfolgen wertete. Diese nicht als rechtswidrig zu erkennende Beurteilung wurde von der Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung unbeanstandet gelassen. Ob die Revisionswerberin eine "Unterstützungskasse" darstellt bzw. ob sie einen Rechtsanspruch auf Leistung einräumt, war im vorliegenden Fall nicht verfahrensgegenständlich. Inwieweit daher "Unterstützungskassen ohne Rechtsanspruch" von der Banken- und Versicherungsaufsicht ausgenommen sind, stellt mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dar. 6 Für die Unterlassungsanordnungen war die Beurteilung der von der Revisionswerberin als Beiträge entgegengenommenen Gelder wesentlich, die das Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung und im Hinblick auf die einzelfallbezogene, konkrete vertragliche Ausgestaltung als Einlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall BWG qualifizierte und die Tätigkeit der Revisionswerberin als Entgegennahme fremder Gelder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mit den damit verbunden Rechtsfolgen wertete. Diese nicht als rechtswidrig zu erkennende Beurteilung wurde von der Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung unbeanstandet gelassen. Ob die Revisionswerberin eine "Unterstützungskasse" darstellt bzw. ob sie einen Rechtsanspruch auf Leistung einräumt, war im vorliegenden Fall nicht verfahrensgegenständlich. Inwieweit daher "Unterstützungskassen ohne Rechtsanspruch" von der Banken- und Versicherungsaufsicht ausgenommen sind, stellt mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar.
7 Insofern die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung weitere Fragen zur Beurteilung des (fehlenden) Rechtsanspruches auf Leistungen aufwirft, fehlt auch hier die Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von der Revisionswerberin dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt (vgl. VwGH vom 11. September 2015, Ra 2015/02/0159). 7 Insofern die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung weitere Fragen zur Beurteilung des (fehlenden) Rechtsanspruches auf Leistungen aufwirft, fehlt auch hier die Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von der Revisionswerberin dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt vergleiche , VwGH vom 11. September 2015, Ra 2015/02/0159).
8 In der Revision werden insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. August 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020187.L00Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017