Index
E1E;Norm
12010E267 AEUV Art267;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des F T in G, vertreten durch Mag. Robert Haupt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. April 2017, Zl. LVwG-AV-782/001-2014, betreffend Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf; mitbeteiligte Parteien:
1. S Apotheke OG in G, 2. S-Apotheke in G), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Arzt für Allgemeinmedizin mit Berufssitz in der Stadtgemeinde G.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 2014, mit dem sein Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in G. abgewiesen worden war, abgewiesen (I.) Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt (II.). Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, in G. befänden sich die (jeweils mehr als sechs Kilometer vom Berufssitz des Revisionswerbers entfernten) Apotheken der mitbeteiligten Parteien, weshalb die Bewilligungsvoraussetzung des § 29 Abs. 1 Z. 2 Apothekengesetz (ApG) nicht erfüllt sei. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 2014, mit dem sein Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in G. abgewiesen worden war, abgewiesen (römisch eins.) Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt (römisch zwei.). Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, in G. befänden sich die (jeweils mehr als sechs Kilometer vom Berufssitz des Revisionswerbers entfernten) Apotheken der mitbeteiligten Parteien, weshalb die Bewilligungsvoraussetzung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekengesetz (ApG) nicht erfüllt sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Die maßgeblichen Bestimmungen des Apothekengesetzes, BGBl. Nr. 5/1907 idF. BGBl. I Nr. 30/2016 (ApG), lauten: 6 Die maßgeblichen Bestimmungen des Apothekengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1907, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2016, (ApG), lauten:
"Funktion ärztlicher Hausapotheken
§ 28. (1) ...Paragraph 28, (1) ...
(2) Sind in einer Gemeinde weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt, oder hat in einer Gemeinde nur eine Vertragsgruppenpraxis, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach § 10 Abs. 2 Z 1 entspricht, ihren Berufssitz, so erfolgt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Regel durch ärztliche Hausapotheken, sofern nicht Abs. 3 oder § 29 Abs. 1 Z 3 Anwendung findet.(2) Sind in einer Gemeinde weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt, oder hat in einer Gemeinde nur eine Vertragsgruppenpraxis, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, entspricht, ihren Berufssitz, so erfolgt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Regel durch ärztliche Hausapotheken, sofern nicht Absatz 3, oder Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Anwendung findet.
(3) Ist in einer Gemeinde gemäß Abs. 2 eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 erteilt werden, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer beträgt.(3) Ist in einer Gemeinde gemäß Absatz 2, eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß Paragraph 29, erteilt werden, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer beträgt.
Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
§ 29. (1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen
Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu
erteilen, wenn
1. dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden
Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an
einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342
Abs. 1 ASVG steht beteiligt ist,
2. sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen
Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und
3. der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der
öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.
..."
7 Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzung des § 29 Abs. 1 Z 2 ApG infolge des Bestehens der öffentlichen Apotheken der mitbeteiligten Parteien in G. zu Recht verneint. 7 Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, ApG infolge des Bestehens der öffentlichen Apotheken der mitbeteiligten Parteien in G. zu Recht verneint.
8 Soweit in den Zulässigkeitsgründen das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des Urteils des EuGH vom 13. Februar 2014, C-367/12 ("Sokoll-Seebacher") für die Frage der Bewilligung von Hausapotheken in der vorliegenden Konstellation (Großgemeinde mit zahlreichen Katastralgemeinden) vorgebracht wird, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Mai 2015, Ro 2015/10/0025, ausgesprochen hat, dass das System der Bewilligung ärztlicher Hausapotheken mit jenem der Bedarfsprüfung als Voraussetzung für die Erteilung einer Apothekenkonzession gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ApG nicht vergleichbar ist und daher aus dem genannten Urteil des EuGH für die Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken nichts gewonnen werden kann. 8 Soweit in den Zulässigkeitsgründen das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des Urteils des EuGH vom 13. Februar 2014, C-367/12 ("Sokoll-Seebacher") für die Frage der Bewilligung von Hausapotheken in der vorliegenden Konstellation (Großgemeinde mit zahlreichen Katastralgemeinden) vorgebracht wird, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Mai 2015, Ro 2015/10/0025, ausgesprochen hat, dass das System der Bewilligung ärztlicher Hausapotheken mit jenem der Bedarfsprüfung als Voraussetzung für die Erteilung einer Apothekenkonzession gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ApG nicht vergleichbar ist und daher aus dem genannten Urteil des EuGH für die Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken nichts gewonnen werden kann.
9 Im Hinblick darauf war auch der Anregung des Revisionswerbers, der Verwaltungsgerichtshof möge an den EuGH einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV zu näher bezeichneten Rechtsfragen des Unionsrechts stellen, nicht näher zu treten. 9 Im Hinblick darauf war auch der Anregung des Revisionswerbers, der Verwaltungsgerichtshof möge an den EuGH einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV zu näher bezeichneten Rechtsfragen des Unionsrechts stellen, nicht näher zu treten.
10 Soweit die Revision in den Zulässigkeitsgründen weiters vorbringt, dass die Hausapothekenbewilligung nach § 28 Abs. 3 ApG zu erteilen gewesen wäre, wird damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die der Verwaltungsgerichtshof zu lösen hätte, schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Revisionswerber weder vor dem Verwaltungsgericht noch im Revisionsverfahren substanziiert vorgebracht hat, dass es sich bei der Gemeinde G. um eine Gemeinde im Sinne des Abs. 2 leg. cit. handle; er hat insbesondere nicht dargelegt, dass in G. weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind. 10 Soweit die Revision in den Zulässigkeitsgründen weiters vorbringt, dass die Hausapothekenbewilligung nach Paragraph 28, Absatz 3, ApG zu erteilen gewesen wäre, wird damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die der Verwaltungsgerichtshof zu lösen hätte, schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Revisionswerber weder vor dem Verwaltungsgericht noch im Revisionsverfahren substanziiert vorgebracht hat, dass es sich bei der Gemeinde G. um eine Gemeinde im Sinne des Absatz 2, leg. cit. handle; er hat insbesondere nicht dargelegt, dass in G. weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind.
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. August 2017
Gerichtsentscheidung
EuGH 62012CJ0367 Sokoll-Seebacher VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100110.L00Im RIS seit
12.09.2017Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017