TE Vwgh Erkenntnis 2017/8/17 Ra 2017/11/0022

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Veröffentlicht am 17.08.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §58;
AVG §60;
FSG 1997 §8 Abs3 Z2;
FSG-GV 1997 §2 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des J S in W, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. Februar 2017, Zl. LVwG-650771/8/KOF/MSt, betreffend Erteilung einer eingeschränkten Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, indem ein diesbezüglicher Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 2016 im Wesentlichen bestätigt wurde, dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B einerseits befristet bis 5. August 2017 und andererseits unter Auflagen ("amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage des Befundes eines Facharztes für Psychiatrie" sowie "Vorlage einer ärztlichen Kontrolluntersuchung - psychiatrische Kontrolle bis spätestens 05. August 2017") erteilt (die im Bescheid der belangten Behörde enthaltene zusätzliche Vorschreibung einer psychiatrischen Kontrolle bis spätestens 5. Februar 2017 wurde vom Verwaltungsgericht behoben).

Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

2 In den Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht lediglich Folgendes aus:

3 Der Revisionswerber sei zuletzt im Besitz einer bis 24. August 2016 befristeten Lenkberechtigung gewesen.

In der psychiatrischen Stellungnahme vom 2. August 2016 habe der Facharzt Dr. W. u.a. Folgendes ausgeführt:

"Vorgeschlagene Kontrollen: Im ersten Jahr nach Wiedererteilung der Lenkberechtigung zwei fachärztliche psychiatrische Kontrollen im Abstand von sechs Monaten."

Die amtsärztliche Sachverständige Dr. K. habe im Gutachten vom 31. Jänner 2017 unter Berücksichtigung des genannten Befundberichtes des Dr. W. ausgeführt, dass beim Revisionswerber eine Befristung für ein Jahr unter Vorlage eines psychiatrischen Befundes in einem halben Jahr und eine fachärztlich psychiatrische Stellungnahme in einem Jahr "als zielführend anzusehen ist".

Die genannten ärztlichen Ausführungen seien nach Ansicht des Verwaltungsgerichts schlüssig und widerspruchsfrei, der Revisionswerber sei diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Davon ausgehend hielt es das Verwaltungsgerichts für entscheidungswesentlich, dass, wie von den ärztlichen Sachverständigen ausgeführt wurde, beim Revisionswerber "ärztliche Kontrolluntersuchungen sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung und damit gemäß § 2 Abs. 3 FSG-GV eine Befristung erforderlich sind/ist". Daher sei der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen gewesen; lediglich die bis 5. Februar 2017 vorgeschriebene Kontrolluntersuchung habe, weil der Termin bereits verstrichen sei, entfallen müssen.Davon ausgehend hielt es das Verwaltungsgerichts für entscheidungswesentlich, dass, wie von den ärztlichen Sachverständigen ausgeführt wurde, beim Revisionswerber "ärztliche Kontrolluntersuchungen sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung und damit gemäß Paragraph 2, Absatz 3, FSG-GV eine Befristung erforderlich sind/ist". Daher sei der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen gewesen; lediglich die bis 5. Februar 2017 vorgeschriebene Kontrolluntersuchung habe, weil der Termin bereits verstrichen sei, entfallen müssen.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: 4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

5 Die Revision ist schon deshalb zulässig, weil sich das Verwaltungsgericht, wie die Revision (u.a.) geltend macht, über die Anforderungen an die Begründung seines Erkenntnisses hinweggesetzt hat. Die Revision ist deshalb auch begründet:

6 Der hier maßgebende § 8 FSG lautet auszugsweise: 6 Der hier maßgebende Paragraph 8, FSG lautet auszugsweise:

"Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. ...Paragraph 8, (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. ...

...

  1. (3)Absatz 3,Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

‚geeignet', ‚bedingt geeignet', ‚beschränkt geeignet' oder ‚nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

...

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer

Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten ‚bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

..."

7 Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997 idF BGBl. II Nr. 280/2011 (FSG-GV), lautet auszugsweise: 7 Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2011, (FSG-GV), lautet auszugsweise:

"Allgemeines

§ 2. Paragraph 2,

...

  1. (3)Absatz 3,Im Falle, daß das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.Im Falle, daß das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.

..."

8 Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG nur dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Juni 2010, Zl. 2010/11/0067, mwN). 8 Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG nur dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 22. Juni 2010, Zl. 2010/11/0067, mwN).

9 Gegenständlich wurde weder eine Krankheit des Revisionswerbers festgestellt, noch auf Basis schlüssiger Sachverständigenbeweise dargelegt, weshalb beim Revisionswerber angenommen werden müsse, dass nach der Art einer bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung zu rechnen sei.

10 Das angefochtene Erkenntnis wird daher den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung (§ 17 VwGVG iVm §§ 58 und 60 AVG) nicht gerecht, weil darin schon die in einem ersten Schritt (im Indikativ) zu treffende eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei und eine nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ermöglichende konkrete Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts fehlt. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen, im vorliegenden Fall der Ausführungen der Sachverständigen, ist nicht hinreichend (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2016, Zl. Ra 2016/11/0057, mit Verweis auf das Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) 10 Das angefochtene Erkenntnis wird daher den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraphen 58 und 60 AVG) nicht gerecht, weil darin schon die in einem ersten Schritt (im Indikativ) zu treffende eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei und eine nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ermöglichende konkrete Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts fehlt. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen, im vorliegenden Fall der Ausführungen der Sachverständigen, ist nicht hinreichend vergleiche , aus vielen das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2016, Zl. Ra 2016/11/0057, mit Verweis auf das Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076)

11 Aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten § 2 Abs. 3 FSG-GV ließe sich für die hier vorgeschriebene Befristung der Lenkberechtigung nur dann etwas gewinnen, wenn die Vorschreibung der nach dieser Bestimmung vorausgesetzten amtsärztlichen Nachuntersuchung bzw. der ärztlichen (psychiatrischen) Kontrolluntersuchungen rechtens wäre. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung kann jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, mangels entsprechender Feststellungen nicht ausgegangen werden. 11 Aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Paragraph 2, Absatz 3, FSG-GV ließe sich für die hier vorgeschriebene Befristung der Lenkberechtigung nur dann etwas gewinnen, wenn die Vorschreibung der nach dieser Bestimmung vorausgesetzten amtsärztlichen Nachuntersuchung bzw. der ärztlichen (psychiatrischen) Kontrolluntersuchungen rechtens wäre. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung kann jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, mangels entsprechender Feststellungen nicht ausgegangen werden.

12 Vor diesem Hintergrund kann auch, wie die Revision ebenfalls zutreffend vorbringt, keine Rede davon sein, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts habe entfallen können.

13 Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. 13 Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. August 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110022.L00

Im RIS seit

06.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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