TE Vwgh Beschluss 2017/8/18 Ra 2017/17/0646

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Veröffentlicht am 18.08.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des W P-W in P, O, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2017, W127 2111377-1/5E, betreffend Agrarmarketingbeitrag inklusive Erhöhungsbeitrag für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für die Zeiträume drittes Quartal 2013 bis einschließlich erstes Quartal 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des W P-W in P, O, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2017, W127 2111377-1/5E, betreffend Agrarmarketingbeitrag inklusive Erhöhungsbeitrag für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für die Zeiträume drittes Quartal 2013 bis einschließlich erstes Quartal 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber hielt in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in den Beitragszeiträumen drittes Quartal 2013 bis einschließlich erstes Quartal 2014 (mehr als 500) Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern in "ausgestalteten Käfigen". Auch nach schriftlicher Aufforderung unter Androhung der Zwangsstrafe und Fristsetzung seitens der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) übermittelte der Revisionswerber keine Beitragserklärungen.

2 Der Vorstand für den Geschäftsbereich I der AMA schrieb "gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 iVm § 11 AMA-BeitragsV 2007 und 2014" für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für die Beitragszeiträume drittes Quartal 2013 bis einschließlich erstes Quartal 2014 einen Agrarmarketingbeitrag in der Höhe von EUR 1.056,-- sowie "gemäß § 21a Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der geltenden Fassung" einen Erhöhungsbetrag von EUR 316,80, insgesamt sohin EUR 1.372,80 vor. 2 Der Vorstand für den Geschäftsbereich römisch eins der AMA schrieb "gemäß Paragraphen 21 a, ff AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 11, AMA-BeitragsV 2007 und 2014" für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für die Beitragszeiträume drittes Quartal 2013 bis einschließlich erstes Quartal 2014 einen Agrarmarketingbeitrag in der Höhe von EUR 1.056,-- sowie "gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt , Nr. 376 in der geltenden Fassung" einen Erhöhungsbetrag von EUR 316,80, insgesamt sohin EUR 1.372,80 vor.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers ab und die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers ab und die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision brachte zur Zulässigkeit gesondert vor, es fehle "in Bezug auf das Vorbringen des Revisionswerbers eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw." sei "diese nicht einheitlich." Zwar habe "das BVwG unter Hinweis auf die diesbezüglich(e) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht erkannt, dass die Erhebung der Agrarmarketingbeiträge nicht unter das Beihilfenrecht des EG-Vertrages" falle. "Im Rahmen der diesbezüglichen angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" sei "jedoch nicht die Frage geklärt, wie der Widerspruch zwischen der vom Revisionswerber betriebenen Art der Geflügelhaltung und der von der AMA betriebenen Marketingmaßnahmen zu lösen" sei. "Entgegen dem Ausspruch des BVwG" sei "daher die Revision an den Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis gravierend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" abweiche, "eine solche Rechtsprechung" fehle "bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet" werde "und daher das Vorliegen von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu bejahen" sei.

8 Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt: Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist allein die Zulässigkeitsbegründung maßgebend (vgl VwGH vom 11. März 2016, Ra 2016/11/0027, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den "gesonderten" Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0147). 8 Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt: Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist allein die Zulässigkeitsbegründung maßgebend vergleiche , VwGH vom 11. März 2016, Ra 2016/11/0027, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den "gesonderten" Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0147).

9 Die allgemein gehaltenen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision - insbesondere zu dem behaupteten Widerspruch zwischen der vom Revisionswerber betriebenen, im Zulässigkeitsvorbringen nicht konkret dargestellten Art der Geflügelhaltung und den nicht näher ausgeführten Marketingmaßnahmen der AMA - legen nicht offen, welche sich allenfalls daraus ergebende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Das Zulässigkeitsvorbringen in der Revision wird daher den Anforderungen der Rechtsprechung nicht gerecht.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. 10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

12 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. 12 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 18. August 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170646.L00

Im RIS seit

30.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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