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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über den Fristsetzungsantrag der , betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung einer Betriebsanlage, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Dem Verwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. August 2016, Fr 2016/04/0005-2, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Diese Frist wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Jänner 2017, Fr 2016/04/0005-7, um sechs Monate verlängert. 1 Dem Verwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. August 2016, Fr 2016/04/0005-2, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Diese Frist wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Jänner 2017, Fr 2016/04/0005-7, um sechs Monate verlängert.
2 Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag auch innerhalb der verlängerten Frist nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses aufzutragen. 2 Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag auch innerhalb der verlängerten Frist nicht nachgekommen. Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses aufzutragen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. August 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2016040005.F00Im RIS seit
28.09.2017Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017