TE Vwgh Beschluss 2017/8/21 Ra 2017/16/0062

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Veröffentlicht am 21.08.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision der M D-P in M, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. Februar 2017, Zl. RV/6100147/2016, betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 21. Februar 2017 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamts St. Johann Tamsweg Zell am See vom 3. Dezember 2014 betreffend die Rückforderung von für die Tochter C D zu Unrecht bezogenen Beiträgen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) für den Monat 11/2014 ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig, weil es nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 abgewichen sei. 1 Mit Erkenntnis vom 21. Februar 2017 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamts St. Johann Tamsweg Zell am See vom 3. Dezember 2014 betreffend die Rückforderung von für die Tochter C D zu Unrecht bezogenen Beiträgen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) für den Monat 11 aus 2014, ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig, weil es nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer Berufsausbildung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 abgewichen sei.

2 Mit an den Verwaltungsgerichtsgerichtshof adressiertem Schriftsatz vom 6. April 2017, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 18. April 2017, erhob die Revisionswerberin mit näherer Begründung außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts und beantragte Verfahrenshilfe.

3 Im Rahmen der Beantwortung eines Vorhalts des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2017 betreffend den Verfahrenshilfeantrag gab die Revisionswerberin u.a. bekannt, dass ihr das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts erst am 3. März 2017 zugestellt worden sei.

4 Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 räumte der Verwaltungsgerichtshof der Revisionswerberin die Möglichkeit ein, sich - im Hinblick auf eine etwaige Fristversäumung - zu dem in den Akten des Bundesfinanzgerichts einliegenden Zustellnachweis, auf dem als Datum der Übernahme des angefochtenen Erkenntnisses handschriftlich der 22. Februar 2017 angegeben ist, zu äußern.

5 Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 brachte die Revisionswerberin vor, die Zustellung könne schon deshalb nicht am 22. Februar 2017 erfolgt sein, weil der Versandumschlag, mit dem das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zugestellt worden sei, den Poststempel "27.02.2017" trage. Dem ist entgegen zu halten, dass der Poststempel auf der beigelegten Kopie des Versandumschlags nicht deutlich lesbar ist und auch das Datum "21.02.2017" tragen könnte. Jedoch spricht das (das Einlangen des Rückscheins bei der Zustellbasis betreffende) deutlich lesbare Datum des Poststempels am Zustellnachweis ("23.02.2017") dafür, dass der Revisionswerberin das angefochtene Erkenntnis bereits am 22. Februar 2017 zugestellt wurde. Da die Revisionsfrist danach bereits am 5. April 2017 abgelaufen ist, erweist sich die Revision als verspätet.

6 Selbst wenn man dem Vorbringen der Revisionswerberin folgen würde, wonach ihr das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts erst am 3. März 2017 zugestellt worden sei, wäre nicht von einer fristgerechten Revisionserhebung auszugehen.

7 Gemäß § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind auch außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die verfahrensgegenständliche Revision wurde entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. 7 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG sind auch außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die verfahrensgegenständliche Revision wurde entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

8 Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese einem Zustelldienst übergegeben wurde (vgl. etwa den Beschluss vom 20. Jänner 2015, Ra 2014/19/0108, mwN). 8 Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese einem Zustelldienst übergegeben wurde vergleiche , etwa den Beschluss vom 20. Jänner 2015, Ra 2014/19/0108, mwN).

9 Ausgehend vom Vorbringen der Revisionswerberin, wonach ihr das angefochtene Erkenntnis erst am 3. März 2017 zugestellt worden sei, wäre die Revisionsfrist am 14. April 2017 abgelaufen. Die außerordentliche Revision ist erst nach Fristablauf, nämlich am 18. April 2017, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt, sodass eine fristgerechte Weiterleitung an das Bundesfinanzgericht von vornherein nicht in Betracht gekommen ist.

10 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 10 Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. August 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160062.L00

Im RIS seit

08.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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