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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über den Fristsetzungsantrag des A D in B, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Antragsteller brachte am 27. April 2017 einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein und begehrte wegen Ablauf der Entscheidungsfrist die Setzung einer Frist in einer näher bezeichneten Asylangelegenheit. Begründend führte er aus, dass bislang nicht über seine gegen den Bescheid vom 25. August 2016 fristgerecht erhobene Beschwerde entschieden worden sei.
2 Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Antrag erst am 21. Juli 2017 unter einem mit dem am selben Tag erlassenen Erkenntnis, Zl. L524 2135449-1/22E, samt einer Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Da das Bundesverwaltungsgericht nunmehr eine Entscheidung erlassen und eine Abschrift derselben sowie eine Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat, war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag somit unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH vom 14. September 2016, Fr 2016/18/0015). 3 Da das Bundesverwaltungsgericht nunmehr eine Entscheidung erlassen und eine Abschrift derselben sowie eine Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat, war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag somit unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , VwGH vom 14. September 2016, Fr 2016/18/0015).
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. August 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017180036.F00Im RIS seit
05.09.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017