TE Vwgh Beschluss 2017/8/22 Ra 2017/16/0129

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Veröffentlicht am 22.08.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1;
BAO §212a;
VwGG §30 Abs2;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GmbH, vertreten durch die Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 27. Februar 2017, Zl. KLVwG-2597/9/2016, betreffend Feststellung einer Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG (mitbeteiligte Partei: Zollamt Klagenfurt Villach in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 59), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GmbH, vertreten durch die Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 27. Februar 2017, Zl. KLVwG-2597/9/2016, betreffend Feststellung einer Beitragspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG (mitbeteiligte Partei: Zollamt Klagenfurt Villach in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 59), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 1 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Feststellungsbescheide nach § 10 ALSAG sind die Grundlage für die Vorschreibung eines (Altlastensanierungs-)Beitrags nach dem ALSAG und daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich. Solche Feststellungsbescheide sind daher grundsätzlich auch einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. April 2012, AW 2012/07/0018, mwN). 2 Feststellungsbescheide nach Paragraph 10, ALSAG sind die Grundlage für die Vorschreibung eines (Altlastensanierungs-)Beitrags nach dem ALSAG und daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich. Solche Feststellungsbescheide sind daher grundsätzlich auch einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 12. April 2012, AW 2012/07/0018, mwN).

3 Die revisionswerbende GmbH (Revisionswerberin) sieht den ihr aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erwachsenden Nachteil im Vollzug der Abgabenbescheide, die aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem die Beitragspflicht der Revisionswerberin nach § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG festgestellt wurde, ergangen sind. 3 Die revisionswerbende GmbH (Revisionswerberin) sieht den ihr aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erwachsenden Nachteil im Vollzug der Abgabenbescheide, die aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem die Beitragspflicht der Revisionswerberin nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG festgestellt wurde, ergangen sind.

4 Die Revisionswerberin bringt im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung selbst vor, dass ihr zur Abwendung unverhältnismäßiger Nachteile das Instrument der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO (in Bezug auf das Abgabenverfahren) zur Verfügung stehe. Sie vermeint jedoch, dass es bis zur Entscheidung über die Aussetzung der Einhebung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung bedürfe. Dem ist zu entgegnen, dass bereits mit der Stellung des Antrags auf Aussetzung der Einhebung der Zahlungsaufschub bewirkt wird und der Vollstreckungsschutz eintritt (vgl. den Beschluss vom 21. November 2013, 2011/16/0131). 4 Die Revisionswerberin bringt im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung selbst vor, dass ihr zur Abwendung unverhältnismäßiger Nachteile das Instrument der Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO (in Bezug auf das Abgabenverfahren) zur Verfügung stehe. Sie vermeint jedoch, dass es bis zur Entscheidung über die Aussetzung der Einhebung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung bedürfe. Dem ist zu entgegnen, dass bereits mit der Stellung des Antrags auf Aussetzung der Einhebung der Zahlungsaufschub bewirkt wird und der Vollstreckungsschutz eintritt vergleiche , den Beschluss vom 21. November 2013, 2011/16/0131).

Wien, am 22. August 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160129.L00

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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