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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ALSAG 1989 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GmbH, vertreten durch die Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 27. Februar 2017, Zl. KLVwG-2597/9/2016, betreffend Feststellung einer Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG (mitbeteiligte Partei: Zollamt Klagenfurt Villach in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 59), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GmbH, vertreten durch die Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 27. Februar 2017, Zl. KLVwG-2597/9/2016, betreffend Feststellung einer Beitragspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG (mitbeteiligte Partei: Zollamt Klagenfurt Villach in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 59), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
1 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 1 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Feststellungsbescheide nach § 10 ALSAG sind die Grundlage für die Vorschreibung eines (Altlastensanierungs-)Beitrags nach dem ALSAG und daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich. Solche Feststellungsbescheide sind daher grundsätzlich auch einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. April 2012, AW 2012/07/0018, mwN). 2 Feststellungsbescheide nach Paragraph 10, ALSAG sind die Grundlage für die Vorschreibung eines (Altlastensanierungs-)Beitrags nach dem ALSAG und daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich. Solche Feststellungsbescheide sind daher grundsätzlich auch einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 12. April 2012, AW 2012/07/0018, mwN).
3 Die revisionswerbende GmbH (Revisionswerberin) sieht den ihr aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erwachsenden Nachteil im Vollzug der Abgabenbescheide, die aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem die Beitragspflicht der Revisionswerberin nach § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG festgestellt wurde, ergangen sind. 3 Die revisionswerbende GmbH (Revisionswerberin) sieht den ihr aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erwachsenden Nachteil im Vollzug der Abgabenbescheide, die aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem die Beitragspflicht der Revisionswerberin nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG festgestellt wurde, ergangen sind.
4 Die Revisionswerberin bringt im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung selbst vor, dass ihr zur Abwendung unverhältnismäßiger Nachteile das Instrument der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO (in Bezug auf das Abgabenverfahren) zur Verfügung stehe. Sie vermeint jedoch, dass es bis zur Entscheidung über die Aussetzung der Einhebung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung bedürfe. Dem ist zu entgegnen, dass bereits mit der Stellung des Antrags auf Aussetzung der Einhebung der Zahlungsaufschub bewirkt wird und der Vollstreckungsschutz eintritt (vgl. den Beschluss vom 21. November 2013, 2011/16/0131). 4 Die Revisionswerberin bringt im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung selbst vor, dass ihr zur Abwendung unverhältnismäßiger Nachteile das Instrument der Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO (in Bezug auf das Abgabenverfahren) zur Verfügung stehe. Sie vermeint jedoch, dass es bis zur Entscheidung über die Aussetzung der Einhebung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung bedürfe. Dem ist zu entgegnen, dass bereits mit der Stellung des Antrags auf Aussetzung der Einhebung der Zahlungsaufschub bewirkt wird und der Vollstreckungsschutz eintritt vergleiche , den Beschluss vom 21. November 2013, 2011/16/0131).
Wien, am 22. August 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160129.L00Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017