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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über den Fristsetzungsantrag des A W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Antragsteller brachte am 18. April 2017 einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründend führte er aus, dass das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht über seine am 14. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde vom 27. September 2016 entschieden habe.
2 Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 10. Mai 2017 dem Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen dreier Monate zu erlassen.
3 In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Angelegenheit das Erkenntnis zur Zl. W111 2126183-2/10E im Wege der mündlichen Verkündung am 12. Juni 2017 erlassen sowie eine Abschrift der gekürzten Ausfertigung desselben vom 11. Juli 2017 samt einer Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
4 Mit der Verkündung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtlich existent (vgl. etwa VwGH vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, und vom 14. November 2016, Fr 2016/08/0011). Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit der am 12. Juni 2017 erfolgten Verkündung die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung nachgeholt, was sich aus der Übermittlung der Zustellung der gekürzten Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ergibt. 4 Mit der Verkündung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtlich existent vergleiche , etwa VwGH vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, und vom 14. November 2016, Fr 2016/08/0011). Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit der am 12. Juni 2017 erfolgten Verkündung die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung nachgeholt, was sich aus der Übermittlung der Zustellung der gekürzten Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG ergibt.
5 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 5 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. August 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017180017.F00Im RIS seit
05.09.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017