Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufwandersatzV VwGH 2014;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, in der Revisionssache der Mag. U R in B, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Reichsstraße 7, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2017, W221 2130237-1/22E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit betreffend eine Schulleiterbestellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Bildung und Frauen, nunmehr Bundesministerin für Bildung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin wurde durch das den hier angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juni 2017, E1476/2017-9, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der Revisionswerberin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. 1 Die Revisionswerberin wurde durch das den hier angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juni 2017, E1476/2017-9, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der Revisionswerberin gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der hier vorliegende Fall der Klaglosstellung vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof ist dabei dem in § 55 VwGG geregelten Fall einer Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist gleichzuhalten (siehe dazu den Beschluss vom 11. Februar 2016, Ra 2015/20/0212 bis 0214, mwN, sowie diesem folgend etwa jenen vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/15/0081; und für den Fall einer Klaglosstellung durch eine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof jene vom 23. Juni 2010, 2009/03/0137, und vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0024). Es war daher entsprechend dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG der um ein Viertel reduzierte Pauschalbetrag zuzuerkennen und das Mehrbegehren abzuweisen. 2 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 55, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der hier vorliegende Fall der Klaglosstellung vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof ist dabei dem in Paragraph 55, VwGG geregelten Fall einer Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist gleichzuhalten (siehe dazu den Beschluss vom 11. Februar 2016, Ra 2015/20/0212 bis 0214, mwN, sowie diesem folgend etwa jenen vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/15/0081; und für den Fall einer Klaglosstellung durch eine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof jene vom 23. Juni 2010, 2009/03/0137, und vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0024). Es war daher entsprechend dem analog anzuwendenden zweiten Satz des Paragraph 55, VwGG der um ein Viertel reduzierte Pauschalbetrag zuzuerkennen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Wien, am 23. August 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120046.L00Im RIS seit
13.09.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017