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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/20/0243 Ra 2017/20/0245 Ra 2017/20/0244Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache über die Revision
1. des R H, 2. der R G, 3. L H, 4. der M H, alle in G, alle vertreten durch Mag. Athanasia Toursougas-Reif, Rechtsanwältin in 8750 Judenburg, Burggasse 73, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Mai 2017, 1) Zl. L515 2132027- 1/18E, 2) Zl. L515 2132022-1/9E, 3) Zl. L515 2132025-1/9E und
4) Zl. L515 2132026-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Erst- bis Drittrevisionswerber, Staatsangehörige Armeniens, stellten am 25. Dezember 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die im Bundesgebiet geborene Viertrevisionswerberin stellte am 6. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18. Juli 2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden den Revisionswerbern nicht erteilt. Unter einem wurden gegen die Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gleichzeitig wurde die Abschiebung der Revisionswerber nach Armenien gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV.). 1 Die Erst- bis Drittrevisionswerber, Staatsangehörige Armeniens, stellten am 25. Dezember 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die im Bundesgebiet geborene Viertrevisionswerberin stellte am 6. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18. Juli 2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurden den Revisionswerbern nicht erteilt. Unter einem wurden gegen die Revisionswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gleichzeitig wurde die Abschiebung der Revisionswerber nach Armenien gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A.) und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.) 2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, und 55 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A.) und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.)
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Die vorliegende Revision macht zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst Folgendes geltend: 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Die vorliegende Revision macht zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst Folgendes geltend:
7 Das BVwG habe Verfahrensvorschriften verletzt indem es - unter anderem - unvollständige Feststellungen getroffen und wesentliche Passagen der Länderberichte ignoriert habe. Überdies würden die herangezogenen Länderberichte nicht ausreichen, um den realen Hintergrund der von den Revisionswerbern vorgebrachten Fluchtgeschichte zu ermitteln. Auch hätte zur Erlangung eines umfassenden Überblickes die Präsidentschaftswahl im Jahr 2008 in Armenien betrachtet werden müssen.
8 Überdies bemängeln die Revisionswerber die Beweiswürdigung des BVwG, indem sie vorbringen, dass es sich mit den Aussagen der Revisionswerber nicht auseinandergesetzt habe, weil es pauschal auf die beweiswürdigenden Überlegungen des BFA verwiesen habe. Obwohl das BVwG die Beweiswürdigung des BFA als "nur im eingeschränkten Rahmen in sich schlüssig und stimmig" bezeichnet habe, werde diese begründungslos der Entscheidung zugrunde gelegt. Auch den Bericht des Vertrauensanwaltes habe das BVwG ungeprüft seiner Entscheidung zugrunde gelegt und dabei - genauer begründete - Ungereimtheiten übergangen. Auch weiche das BVwG von der ständigen Rechtsprechung ab, wenn es dem Vertrauensanwalt die Qualifikation als Sachverständiger unterstelle.
9 Auch sei eine Aktenwidrigkeit darin zu erachten, dass das BVwG den Bericht des Vertrauensanwaltes unrichtig wiedergegeben und darüber hinaus unzulässig verallgemeinert habe.
10 Abschließend bringen die Revisionswerber zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vor, dass das BVwG bei der Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK eine Pauschalbeurteilung vorgenommen habe, die nicht auf die konkrete persönliche Situation der einzelnen Familienmitglieder eingehe. 10 Abschließend bringen die Revisionswerber zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vor, dass das BVwG bei der Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK eine Pauschalbeurteilung vorgenommen habe, die nicht auf die konkrete persönliche Situation der einzelnen Familienmitglieder eingehe.
Zu dem erstatteten Zulässigkeitsvorbringen ist Folgendes festzuhalten:
11 Das BVwG hat sich - wie die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung vorbringen - in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien den - im Erkenntnis des BVwG zitierten - Ausführungen des BFA angeschlossen. Überdies hat das BVwG ergänzend Berichte zu der Präsidentschaftswahl des Jahres 2013 in Armenien verwertet und dazu Feststellungen getroffen. Wenn die Revisionswerber nun monieren, dass das BVwG sich im Wesentlichen den - zitierten - relevanten Teilen der Länderberichte des BFA angeschlossen hat, so ist darin kein (relevanter) Mangel zu erblicken.
12 Das Vorbringen im Hinblick auf die Präsidentschaftswahl im Jahr 2008 in Armenien wurde erstmals in der außerordentlichen Revision erstattet. Es fällt sohin unter das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot und ist daher im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu beachten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Revisionswerber keinen (relevanten) Verfahrensmangel in der Zulässigkeitsbegründung dargelegt haben. 12 Das Vorbringen im Hinblick auf die Präsidentschaftswahl im Jahr 2008 in Armenien wurde erstmals in der außerordentlichen Revision erstattet. Es fällt sohin unter das aus Paragraph 41, VwGG abgeleitete Neuerungsverbot und ist daher im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu beachten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Revisionswerber keinen (relevanten) Verfahrensmangel in der Zulässigkeitsbegründung dargelegt haben.
13 Zu der Beweiswürdigung des BFA führt das BVwG aus, dass diese zwar nur im eingeschränkten Rahmen schlüssig sei, wobei auch dargelegt wird, welchem Teil der Beweiswürdigung des BFA es nicht folgen würde. Im Ergebnis sei der Beweiswürdigung des BFA jedoch aus gesondert dargelegten Gründen zu folgen. Das BVwG hat sohin weder pauschal auf die beweiswürdigenden Überlegungen des BFA verwiesen noch diese begründungslos seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
14 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0013, mwN). Dass dem BVwG ein derartiger Fehler unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt. 14 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0013, mwN). Dass dem BVwG ein derartiger Fehler unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt.
15 Wenn die Revisionswerber vorbringen, dass das BVwG dem Vertrauensanwalt zu Unrecht die Qualifikation als Sachverständiger unterstelle, übersehen diese dabei Folgendes: Das BVwG hat in seinem Erkenntnis ausgeführt, dass es sich bei den Ausführungen des Vertrauensanwaltes nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne sondern um ein "sonstiges Beweismittel" handle, welches der freien Beweiswürdigung unterliege. Es ist somit nicht ersichtlich, dass das BVwG dem Vertrauensanwalt die Sachverständigeneigenschaft zugeschrieben hat. Die Ausführung des BVwG steht in Einklang mit der hg. Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 25. April 2017, Ra 2017/18/0049, mwN). 15 Wenn die Revisionswerber vorbringen, dass das BVwG dem Vertrauensanwalt zu Unrecht die Qualifikation als Sachverständiger unterstelle, übersehen diese dabei Folgendes: Das BVwG hat in seinem Erkenntnis ausgeführt, dass es sich bei den Ausführungen des Vertrauensanwaltes nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne sondern um ein "sonstiges Beweismittel" handle, welches der freien Beweiswürdigung unterliege. Es ist somit nicht ersichtlich, dass das BVwG dem Vertrauensanwalt die Sachverständigeneigenschaft zugeschrieben hat. Die Ausführung des BVwG steht in Einklang mit der hg. Rechtsprechung vergleiche , VwGH vom 25. April 2017, Ra 2017/18/0049, mwN).
16 Mit dem knappen Zulässigkeitsvorbringen zur Aktenwidrigkeit wird nicht ausgeführt, inwieweit das BVwG den Bericht des Vertrauensanwaltes unrichtig wiedergegeben haben soll.
17 Wenn die Revisionswerber weiters vorbringen, das BVwG hätte lediglich eine "Pauschalbeurteilung" im Sinne des Art. 8 EMRK durchgeführt und sei auf die einzelnen Revisionswerber nicht eingegangen, so ist dem die - äußerst ausführliche - Begründung der Abwägung des Privat- und Familienlebens der Revisionswerber und der gegenüberstehenden öffentlichen Interessen entgegenzuhalten. 17 Wenn die Revisionswerber weiters vorbringen, das BVwG hätte lediglich eine "Pauschalbeurteilung" im Sinne des Artikel 8, EMRK durchgeführt und sei auf die einzelnen Revisionswerber nicht eingegangen, so ist dem die - äußerst ausführliche - Begründung der Abwägung des Privat- und Familienlebens der Revisionswerber und der gegenüberstehenden öffentlichen Interessen entgegenzuhalten.
18 Insgesamt wird in der Revision somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 18 Insgesamt wird in der Revision somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. August 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200242.L00.1Im RIS seit
19.09.2017Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017