TE Vwgh Beschluss 2017/8/24 Ra 2017/20/0093

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Veröffentlicht am 24.08.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §28;
VwGG §33 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision des M A in W, vertreten durch Dr. Christian Eder, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2017, Zl. W153 2136024- 1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. September 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) die Schweiz für die Prüfung des Antrags zuständig sei und mit dem unter einem die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und die Abschiebung in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt wurde, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. September 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) die Schweiz für die Prüfung des Antrags zuständig sei und mit dem unter einem die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und die Abschiebung in die Schweiz gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt wurde, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher in weiterer Folge das Vorverfahren einleitete.

3 Parallel hatte auch die Ehefrau des Revisionswerbers gegen ein ihren Antrag auf internationalen Schutz betreffendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Revision zur hg. Zl. Ra 2017/20/0094 erhoben. In diesem Verfahren benachrichtigte das Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsgerichtshof darüber, dass die Ehefrau des Revisionswerbers und deren minderjährige Tochter einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hätten, welcher durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 am 19. Mai 2017 zugelassen worden sei. 3 Parallel hatte auch die Ehefrau des Revisionswerbers gegen ein ihren Antrag auf internationalen Schutz betreffendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Revision zur hg. Zl. Ra 2017/20/0094 erhoben. In diesem Verfahren benachrichtigte das Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsgerichtshof darüber, dass die Ehefrau des Revisionswerbers und deren minderjährige Tochter einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hätten, welcher durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 am 19. Mai 2017 zugelassen worden sei.

4 Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Verwaltungsgerichtshof davon informiert, dass auch der Revisionswerber am 19. Mai 2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe und das Verfahren des Revisionswerbers mit der Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte im Sinne des § 51 AsylG 2005 gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 zugelassen worden sei. Über Vorhalt teilte der Revisionswerber dazu mit, dass er sich als klaglos gestellt erachte. 4 Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Verwaltungsgerichtshof davon informiert, dass auch der Revisionswerber am 19. Mai 2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe und das Verfahren des Revisionswerbers mit der Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte im Sinne des Paragraph 51, AsylG 2005 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 zugelassen worden sei. Über Vorhalt teilte der Revisionswerber dazu mit, dass er sich als klaglos gestellt erachte.

5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 5 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

6 Unter einer "Klaglosstellung" in diesem Sinne ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist.

7 § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein (analoger) Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Juni 2017, Ra 2016/19/0292, mwN). 7 Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein (analoger) Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 19. Juni 2017, Ra 2016/19/0292, mwN).

8 Ausgehend von der Zulassung des vom Revisionswerber gestellten Folgeantrages ist ein rechtliches Interesse desselben an der weiteren Verfolgung der vorliegenden Revision nicht mehr zu erkennen.

9 Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 9 Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

10 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 zweiter Fall VwGG. 10 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Fall VwGG.

Wien, am 24. August 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200093.L00.1

Im RIS seit

19.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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