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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber und Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in 3390 Melk, Bahnhofplatz 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 19. Juni 2017, Zl. LVwG 30.30-2543/2016-34, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 1 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf § 53b Abs. 2 dritter Satz VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde (nunmehr: Revision) zuzuwarten ist, wird im vorliegenden Antrag ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht aufgezeigt. 2 Im Hinblick auf Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf Paragraph 53 b, Absatz 2, dritter Satz VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde (nunmehr: Revision) zuzuwarten ist, wird im vorliegenden Antrag ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht aufgezeigt.
Wien, am 25. August 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040087.L00Im RIS seit
28.09.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017