TE Vwgh Beschluss 2017/8/25 Ra 2017/04/0082

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Veröffentlicht am 25.08.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §345 Abs6;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9;
GewO 1994 §81 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. GewO 1994 § 345 heute
  2. GewO 1994 § 345 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 345 gültig von 18.07.2017 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 345 gültig von 27.03.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  5. GewO 1994 § 345 gültig von 29.05.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 345 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 345 gültig von 01.01.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  8. GewO 1994 § 345 gültig von 30.11.2004 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  9. GewO 1994 § 345 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 345 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  11. GewO 1994 § 345 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  12. GewO 1994 § 345 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K GmbH, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21A, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 3. Juli 2017, Zl. 405-2/54/1/34-2017, betreffend gewerberechtliches Betriebsanlagenverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. G GmbH, 2. DI R GmbH, 3. DI R H, 4. A, alle vertreten durch Prof. Dr. Johannes Hintermayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 12/Arkade; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 stellte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 und Abs. 3 sowie § 345 Abs. 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) fest, dass acht näher beschriebene angezeigte Änderungen der mit Bescheid vom 12. Dezember 1997 gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage der Revisionswerberin nach Maßgabe der (im Einzelnen aufgezählten) eingereichten Unterlagen das Emissionsverhalten dieser Anlage nicht nachteilig beeinflussen, und nahm die Anzeige zur Kenntnis. 1 Mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 stellte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 3, sowie Paragraph 345, Absatz 6, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) fest, dass acht näher beschriebene angezeigte Änderungen der mit Bescheid vom 12. Dezember 1997 gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage der Revisionswerberin nach Maßgabe der (im Einzelnen aufgezählten) eingereichten Unterlagen das Emissionsverhalten dieser Anlage nicht nachteilig beeinflussen, und nahm die Anzeige zur Kenntnis.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Juli 2017 gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien statt und hob den bekämpften Bescheid auf. Gestützt insbesondere auf ein Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Verwendung eines - vom bisherigen Konsens nicht umfassten - Dieselaggregates in der Nähe der Nachbarn nicht als nur anzeigepflichtige Änderung behandelt werden könne. Die Kenntnisnahme der angezeigten Änderungen durch die belangte Behörde als emissionsneutral sei zu Unrecht erfolgt.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

4 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Äußerung, in der sie beantragen, der Revision keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 5 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. Mai 2017, Ra 2017/04/0041, mwN). 6 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet wurde vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 4. Mai 2017, Ra 2017/04/0041, mwN).

7 Ein solcher evidenter Fehler liegt gegenständlich nicht vor: Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage eines nicht von vornherein als unschlüssig anzusehenden Sachverständigengutachtens davon ausgegangen, dass zumindest einzelne der gegenständlichen Änderungen nicht als emissionsneutral und somit bloß anzeigepflichtig anzusehen seien. Inwieweit die von der Revisionswerberin gerügten Begründungsmängel vorliegen bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nach sich ziehen, wird Gegenstand der Entscheidung über die vorliegende Revision sein.

8 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 25. August 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040082.L00

Im RIS seit

28.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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