TE Vwgh Beschluss 2017/8/28 Ra 2017/05/0207

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Veröffentlicht am 28.08.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über den Antrag der Z.gmbH in W, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Tuchlauben 13, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. November 2016, Zlen. VGW- 111/084/4218/2016-19 und VGW-111/V/084/4535/2016-19, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung und Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sowie über die gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien erhobene außerordentliche Revision (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei:

Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag wird ausgeführt, die Revisionswerberin habe mit Beschwerde vom 30. Dezember 2016 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. November 2016 den Verfassungsgerichtshof angerufen. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 24. Februar 2017 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes sei der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin am 3. April 2017 elektronisch durch Hinterlegung zugestellt worden. Die Zustellung gelte daher mit 4. April 2016 (richtig wohl: 2017) als bewirkt, und ab diesem Zeitpunkt sei die sechswöchige Frist zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gelaufen. Die "ausgewiesenen Beschwerdeführer" (gemeint wohl: Die Vertreterin der Revisionswerberin) sei aber nicht allein für die Revisionswerberin tätig. Die Vertretungshandlungen seien gemeinsam mit der J Rechtsanwalts-GmbH erfolgt, die schon vorher vertreten habe. Diese Rechtsvertreterin sei auch für die Fristeintragung allein zuständig gewesen. Aus diesem Grund sei die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nach dem Einlangen an die J Rechtsanwalts-GmbH weitergeleitet worden, damit diese nach Kontakt mit der Klientin die allenfalls einzubringende Revision im Entwurf ausführen und der ausgewiesenen Rechtsvertreterin zur Einbringung an das Verwaltungsgericht Wien übermitteln möge.

2 Durch ein Versehen der seit vielen Jahren als Rechtsanwaltssekretärin bei der J Rechtsanwalts-GmbH mit dem Fristenwesen vertrauten und beauftragten Frau A habe diese die Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Beschlusses zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mit Dienstag, dem 16. Mai 2017, sondern mit Dienstag, dem 6. Juni 2017 ins Fristenbuch eingetragen. Die Vorlage der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes an den bearbeitenden Juristen zur Ausführung der Revision (eine Woche vor dem vermeintlichen Fristende) sei sohin verspätet erfolgt.

3 Der Sekretärin A sei ein solches Versehen in ihrer langjährigen Tätigkeit noch nie unterlaufen, sodass ihre Fehlleistung zweifellos als ein Versehen minderen Grades, wie es auch einem ordnungsliebenden Menschen unterlaufen könne, zu bewerten sei.

4 Die Fristen, insbesondere auch Rechtsmittelfristen, würden in der Kanzlei laufend, nahezu täglich, durch die dort tätigen Rechtsanwälte und Juristen überprüft, eine vollkommene Fehlerfreiheit könne jedoch auch bei genauester Kontrolle nicht garantiert werden.

5 Das gegenständliche Ereignis stelle daher für die Revisionswerberin ein sowohl unvorhergesehenes als auch unabwendbares Ereignis dar.

6 Die Versäumung sei erst bei der generell eine Woche vor Fristende erfolgenden Vorlage des Aktes zur Vorbereitung der Revision am 29. Mai 2017 an den bearbeitenden Rechtsanwalt erkannt worden, als dieser die Vorbereitung der Revision begonnen habe, wobei auch hinsichtlich eines weiteren Verfahrens bei der Baubehörde Erhebungen erfolgt seien betreffend ein Rechtsmittel, das beim Verwaltungsgericht noch keine Zahl gehabt habe und angeblich bei der Baubehörde trotz rekommandierter Absendung nicht eingelangt sein solle.

7 § 46 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise: 7 Paragraph 46, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet auszugsweise:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

...

     (3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des

Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab

Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen

zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den

Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1.        nach Zustellung eines Bescheides oder einer

gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als

unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2.        nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der

Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

  1. (4)Absatz 4,Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

...

  1. (6)Absatz 6,Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt."

8 Die gegenständliche Versäumung der Revisionsfrist ist nicht auf einen bloß minderen Grad des Versehens des Rechtsvertreters der Revisionswerberin (dessen Verschulden ihr zuzurechnen ist, vgl. den hg. Beschluss vom 6. April 2016, Zl. Ra 2016/03/0005) zurückzuführen: 8 Die gegenständliche Versäumung der Revisionsfrist ist nicht auf einen bloß minderen Grad des Versehens des Rechtsvertreters der Revisionswerberin (dessen Verschulden ihr zuzurechnen ist, vergleiche , den hg. Beschluss vom 6. April 2016, Zl. Ra 2016/03/0005) zurückzuführen:

9 Ein Rechtsanwalt hat der Fristberechnung die gebührende Beachtung zu schenken (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 6. April 2016, mwN). Für die richtige Berechnung der jeweiligen Frist in einem bestimmten Fall ist in einer Rechtsanwaltskanzlei der Rechtsanwalt selbst verantwortlich. Der Rechtsanwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Fristenkalender im Rahmen der ihm gegenüber seiner Kanzlei obliegenden Aufsichtspflicht zu überwachen (vgl. den angeführten hg. Beschluss vom 6. April 2016, mwN). 9 Ein Rechtsanwalt hat der Fristberechnung die gebührende Beachtung zu schenken vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 6. April 2016, mwN). Für die richtige Berechnung der jeweiligen Frist in einem bestimmten Fall ist in einer Rechtsanwaltskanzlei der Rechtsanwalt selbst verantwortlich. Der Rechtsanwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Fristenkalender im Rahmen der ihm gegenüber seiner Kanzlei obliegenden Aufsichtspflicht zu überwachen vergleiche , den angeführten hg. Beschluss vom 6. April 2016, mwN).

10 Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag wird in keiner Weise dargelegt, dass der Rechtsanwalt selbst in der gegenständlichen Kanzlei die genannten Aufgaben im Zusammenhang mit Fristen wahrnimmt. Es wird auch in keiner Weise ein entsprechendes Kontrollsystem in der Kanzlei (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 22. Februar 2017, Zl. Ra 2016/17/0296, mwN) zur effizienten Sicherung der richtigen Fristeintragung dargestellt, wenn lediglich ausgeführt wird, dass die "Fristen, wie 10 Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag wird in keiner Weise dargelegt, dass der Rechtsanwalt selbst in der gegenständlichen Kanzlei die genannten Aufgaben im Zusammenhang mit Fristen wahrnimmt. Es wird auch in keiner Weise ein entsprechendes Kontrollsystem in der Kanzlei vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 22. Februar 2017, Zl. Ra 2016/17/0296, mwN) zur effizienten Sicherung der richtigen Fristeintragung dargestellt, wenn lediglich ausgeführt wird, dass die "Fristen, wie

insbesondere auch Rechtsmittelfristen ... in der Kanzlei laufend,

nahezu täglich, durch die dort tätigen Rechtsanwälte und Juristen überprüft" werden. Abgesehen davon dient das Kontrollsystem im Wesentlichen der Überwachung und Kontrolle der Mitarbeiter eines Rechtsanwaltes zur Vermeidung von Fehlern, nicht jedoch der Überwachung des Rechtsanwaltes selbst (vgl. den genannten hg. Beschluss vom 6. April 2016).nahezu täglich, durch die dort tätigen Rechtsanwälte und Juristen überprüft" werden. Abgesehen davon dient das Kontrollsystem im Wesentlichen der Überwachung und Kontrolle der Mitarbeiter eines Rechtsanwaltes zur Vermeidung von Fehlern, nicht jedoch der Überwachung des Rechtsanwaltes selbst vergleiche , den genannten hg. Beschluss vom 6. April 2016).

11 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 4 iVm § 15 Abs. 4 VwGG abzuweisen. 11 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4, VwGG abzuweisen.

12 Die vorliegende Revision war folglich gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 4 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 12 Die vorliegende Revision war folglich gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. August 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050207.L00

Im RIS seit

26.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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