Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. G F in T, vertreten durch Dr. Peter Kolb, Rechtsanwalt in 3430 Tulln, Hauptplatz 3/2/20, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. Mai 2017, Zl LVwG-AV-153/001-2017, betreffend Ausnahmebewilligung nach dem Waffengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am 1. Juni 2017 zugestellt. Die mit Schriftsatz vom 13. Juli 2017 erhobene Revision wurde im elektronischen Rechtsverkehr am selben Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
2 Der Verwaltungsgerichtshof leitete die Revision mit Verfügung vom 17. Juli 2017 dem Verwaltungsgericht Niederösterreich weiter, wo sie am 19. Juli 2017 einlangte.
3 Gemäß § 24 Abs 1 erster Satz in Verbindung mit § 25a Abs 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß § 26 Abs 1 erster Satz VwGG sechs Wochen. 3 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG sechs Wochen.
4 Ausgehend vom Datum der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses endete die sechswöchige Frist des § 26 Abs 1 VwGG daher mit Ablauf des 13. Juli 2017. Somit erweist sich die zunächst beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte und von diesem dem zur Einbringung zuständigen Verwaltungsgericht weitergeleitete Revision als verspätet (zur Frage der Fristwahrung einer unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision vgl etwa VwGH 3. Juni 2015, Ra 2015/02/0071). 4 Ausgehend vom Datum der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses endete die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG daher mit Ablauf des 13. Juli 2017. Somit erweist sich die zunächst beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte und von diesem dem zur Einbringung zuständigen Verwaltungsgericht weitergeleitete Revision als verspätet (zur Frage der Fristwahrung einer unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision vergleiche , etwa VwGH 3. Juni 2015, Ra 2015/02/0071).
5 Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 28. August 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030068.L00Im RIS seit
08.09.2017Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017