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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B (geboren 1991), vertreten durch Dr. Tamas Forizs, LL.M. als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017, Zl. W241 2137810-1/10E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Der Revisionswerber begründet seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen damit, er sei durch das angefochtene Erkenntnis dem Vollzug der von der belangten Behörde angeordneten Außerlandesbringung ausgesetzt, mit welchem unverhältnismäßige Nachteile für ihn verbunden wären.
Der belangten Behörde wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da die belangte Behörde keine Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keiner weiteren Begründung.Der belangten Behörde wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da die belangte Behörde keine Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG keiner weiteren Begründung.
Wien, am 29. August 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010094.L00Im RIS seit
28.09.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017