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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über den Fristsetzungsantrag des S A, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Festnahme und Abschiebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 26. Juli 2017, Zl. W186 2140156-1/4E, erlassen und - zusammen mit dem Fristsetzungsantrag vom 8. Juni 2017 - eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Mit der Erlassung des Erkenntnisses wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt.
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG, der nach Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt. Da Säumnis in Bezug auf zwei Maßnahmen (Festnahme und Abschiebung) geltend gemacht wurde, gebührt der nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG festgesetzte Schriftsatzaufwand zweifach (vgl. den Beschluss vom heutigen Tag, Fr 2017/21/0028).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt. Da Säumnis in Bezug auf zwei Maßnahmen (Festnahme und Abschiebung) geltend gemacht wurde, gebührt der nach Maßgabe des Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG festgesetzte Schriftsatzaufwand zweifach vergleiche , den Beschluss vom heutigen Tag, Fr 2017/21/0028).
Wien, am 31. August 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017210026.F00Im RIS seit
04.10.2017Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018