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10/07 Verfassungsgerichtshof;Norm
GO BVwG 2014 §20 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision des N A in W, vertreten durch Mag. Erwin Fuchs, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1, dieser vertreten durch Mag.a Julia Kolda, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/1/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017, Zl. W163 1433746- 2/24E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 2. Mai 2017 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Revisionswerbers, ihm die Verfahrenshilfe (ua.) durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das nunmehr bekämpfte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren.
2 Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien übermittelte dem zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt den Bescheid über die Bestellung am 18. Mai 2017.
3 Die gegenständliche Revision wurde dem Bundesverwaltungsgericht um 15.37 Uhr des 29. Juni 2017 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt.
4 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. 4 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, VwGG), so beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.
5 Der letzte Tag der gemäß § 26 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG einzuhaltenden Revisionsfrist war daher der 29. Juni 2017. Zwar wurde die Revision an diesem Tag dem Bundesverwaltungsgericht im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt, jedoch erfolgte dies (erst) um 15.37 Uhr und somit nach Ablauf der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts, die nach § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts (GO-BVwG) für die Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr festgesetzt sind. Die Revision gilt sohin gemäß § 20 Abs. 6 GO-BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages, also am 30. Juni 2017, als eingebracht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. März 2017, Ra 2016/20/0267, mwN). 5 Der letzte Tag der gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, VwGG einzuhaltenden Revisionsfrist war daher der 29. Juni 2017. Zwar wurde die Revision an diesem Tag dem Bundesverwaltungsgericht im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt, jedoch erfolgte dies (erst) um 15.37 Uhr und somit nach Ablauf der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts, die nach Paragraph 20, Absatz eins, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts (GO-BVwG) für die Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr festgesetzt sind. Die Revision gilt sohin gemäß Paragraph 20, Absatz 6, GO-BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages, also am 30. Juni 2017, als eingebracht vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. März 2017, Ra 2016/20/0267, mwN).
6 Daran ändert auch das unsubstantiiert gebliebene Vorbringen des Revisionswerbers in seiner über entsprechenden Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes ergangenen Stellungnahme vom 14. August 2017, wonach "unvorhersehbare und unabwendbare technische Schwierigkeiten mit dem elektronischen Rechtsverkehr" der Grund für die Überschreitung der Frist gewesen seien, nichts, zumal kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (in die versäumte Revisionsfrist) gestellt wurde.
7 Die vorliegende Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 4. September 2017 7 Die vorliegende Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Wien, am 4. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200117.L00Im RIS seit
27.09.2017Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017