TE Vwgh Beschluss 2017/9/4 Ra 2017/20/0097

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Veröffentlicht am 04.09.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
AVG §13a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/20/0136

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in den Rechtssachen der Revisionen

  1. 1.Ziffer eins
    des S S A A, (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2017/20/0097), und
  2. 2.Ziffer 2
    der A A, (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2017/20/0136), beide in Wien, beide vertreten durch Mag. Michaela Gerlach, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Pfarrhofgasse 16/2, diese vertreten durch Mag. Dr. Christian Gepart, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Gymnasiumstraße 56/13, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2017, Zl. L507 2104365- 1/21E (zu 1.) und Zl. L506 1433981-1/63E (zu 2.), betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Erstrevisionswerber ist der Ehemann der Zweitrevisionswerberin. Beide sind irakische Staatsangehörige.

2 Mit Bescheiden des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) vom 18. März 2013 (betreffend den Antrag der Zweitrevisionswerberin vom 8. September 2012) und des BFA vom 5. März 2015 (betreffend den Antrag des Erstrevisionswerbers vom 8. Juli 2014) wurden jeweils die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkte I.) abgewiesen, ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkte II.) und befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkte III). 2 Mit Bescheiden des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) vom 18. März 2013 (betreffend den Antrag der Zweitrevisionswerberin vom 8. September 2012) und des BFA vom 5. März 2015 (betreffend den Antrag des Erstrevisionswerbers vom 8. Juli 2014) wurden jeweils die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkte römisch eins.) abgewiesen, ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.) und befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkte römisch drei).

3 Mit den nunmehr angefochtenen Erkenntnissen jeweils vom 8. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Spruchpunkte I. der angeführten Bescheide erhobenen Beschwerden der Revisionswerber gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig seien. 3 Mit den nunmehr angefochtenen Erkenntnissen jeweils vom 8. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angeführten Bescheide erhobenen Beschwerden der Revisionswerber gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig seien.

4 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8 Soweit sich die vorliegenden Revisionen zur Begründung ihrer Zulässigkeit jeweils gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wenden, ist ihnen entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung würde nur dann vorliegen, wenn das Bundesverwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. den Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/20/0142, mwN). Das Fluchtvorbringen der Revisionswerber wurde vom Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen - mit nicht als unschlüssig zu erkennenden Begründungen als unglaubwürdig beurteilt. Den Revisionen gelingt es nicht darzulegen, inwiefern jeweils die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft gewesen wäre. 8 Soweit sich die vorliegenden Revisionen zur Begründung ihrer Zulässigkeit jeweils gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wenden, ist ihnen entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung würde nur dann vorliegen, wenn das Bundesverwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , den Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/20/0142, mwN). Das Fluchtvorbringen der Revisionswerber wurde vom Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen - mit nicht als unschlüssig zu erkennenden Begründungen als unglaubwürdig beurteilt. Den Revisionen gelingt es nicht darzulegen, inwiefern jeweils die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft gewesen wäre.

9 Weiters führt der Erstrevisionswerber zur Zulässigkeit der Revision aus, das ihn betreffende Erkenntnis habe lediglich verkürzte Länderberichte beinhaltet, wohingegen dem Erkenntnis betreffend die Zweitrevisionswerberin umfassende länderspezifische Berichte als Feststellungen zugrunde gelegt worden seien. Zudem führte die Zweitrevisionswerberin aus, das Bundesverwaltungsgericht habe seiner Verpflichtung zur umfassenden Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht entsprochen, indem Feststellungen zu ihrer Furcht im Hinblick auf die individuelle Situation als Frau und Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, aber auch zur mangelnden Effizienz des Polizei- und Justizsystems im Irak unterblieben seien.

10 Dazu ist auszuführen, dass die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. November 2016, Ra 2016/20/0259, mwN). 10 Dazu ist auszuführen, dass die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , den hg. Beschluss vom 22. November 2016, Ra 2016/20/0259, mwN).

11 Die Revisionen, die mit ihren Vorbringen darauf abzielen, die Verletzung von Ermittlungspflichten geltend zu machen, zeigen jedoch mit ihren allgemein gehaltenen Rechtsausführungen in den Zulassungsbegründungen die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht auf. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel ist in ausreichend konkreter Weise in der Zulassungsbegründung darzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. April 2017, Ra 2017/01/0088, mwN). 11 Die Revisionen, die mit ihren Vorbringen darauf abzielen, die Verletzung von Ermittlungspflichten geltend zu machen, zeigen jedoch mit ihren allgemein gehaltenen Rechtsausführungen in den Zulassungsbegründungen die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht auf. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel ist in ausreichend konkreter Weise in der Zulassungsbegründung darzustellen vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. April 2017, Ra 2017/01/0088, mwN).

12 Soweit die Zweitrevisionswerberin die Zulässigkeit der Revisionen damit begründet, das Bundesverwaltungsgericht hätte die Manuduktionspflicht verletzt, weil es die Zweitrevisionswerberin hätte anleiten müssen bzw. unter Hinweis auf allfällige Säumnisfolgen aufzufordern gehabt, Nachweise für das von ihr vorgetragene Vorbringen vorzulegen bzw. weitere entscheidungsrelevante Vorbringen zu erstatten, ist ihr zu entgegnen, dass - abgesehen davon, dass die Revisionswerber im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten waren und die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht durch das Verwaltungsgericht verlangt (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/22/0096) - auch hier die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang nicht dargelegt wird. 12 Soweit die Zweitrevisionswerberin die Zulässigkeit der Revisionen damit begründet, das Bundesverwaltungsgericht hätte die Manuduktionspflicht verletzt, weil es die Zweitrevisionswerberin hätte anleiten müssen bzw. unter Hinweis auf allfällige Säumnisfolgen aufzufordern gehabt, Nachweise für das von ihr vorgetragene Vorbringen vorzulegen bzw. weitere entscheidungsrelevante Vorbringen zu erstatten, ist ihr zu entgegnen, dass - abgesehen davon, dass die Revisionswerber im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten waren und die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht durch das Verwaltungsgericht verlangt vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/22/0096) - auch hier die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang nicht dargelegt wird.

13 Ausgehend von den zur Zulässigkeit vorgebrachten Gründen werden in den Revisionen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die gegenständlichen Revisionen waren daher nach Verbindung der Rechtssachen wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 13 Ausgehend von den zur Zulässigkeit vorgebrachten Gründen werden in den Revisionen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die gegenständlichen Revisionen waren daher nach Verbindung der Rechtssachen wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200097.L00

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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