Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des M in K, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Gabelsbergerstraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. März 2017, Zl. KLVwG-352/4/2017, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des M in K, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Gabelsbergerstraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. März 2017, Zl. KLVwG-352/4/2017, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Gemäß der hg. Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH vom 2. September 2015, Ra 2015/02/0127, mwN). In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. etwa VwGH vom 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0073, mwN). 4 Gemäß der hg. Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , etwa VwGH vom 2. September 2015, Ra 2015/02/0127, mwN). In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , etwa VwGH vom 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0073, mwN).
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. März 2017 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. 5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. März 2017 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2, StVO als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.
6 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, dass in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden sei, ob bei Vorliegen von zumindest zwei Messergebnissen, die aufgrund der Probendifferenz nicht als "gültige" Messung ausgeworfen werden, diese Messergebnisse von der Behörde der Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen. Weiters liege auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob bei Erzielung von zwei identen Messwerten in zwei in kurzer Zeit aufeinanderfolgenden Messvorgängen diese beiden erzielten Werte zur Feststellung des Alkoholisierungsgrades herangezogen werden dürfen bzw. unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auch müssen, wenn auch die beiden Messdurchgänge an sich keine "gültigen" Messergebnisse ausgeworfen haben.
7 Der Revisionswerber verkennt zunächst, dass die von ihm in der Zulässigkeitsbegründung angesprochene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1991, Zl. 91/03/0055, einen gänzlich anderen Sachverhalt betroffen hat. In jenem Fall wurde der damalige Beschwerdeführer nicht wegen der Verweigerung einer Alkoholkontrolle, sondern nach § 5 Abs. 1 StVO bestraft, und hierfür der gemessene Atemalkoholgehalt von 0,55 mg/l bzw. 0,48 mg/l herangezogen, obwohl die Differenz zwischen den beiden im Beschwerdefall erzielten Messewerten eine von den Verwendungsrichtlinien übersteigende Abweichungsgrenze von 0,07 mg/l betragen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in jenem Fall ausgesprochen, dass eine solche Vorgehensweise der Behörde dann zulässig sei, wenn dafür fachliche Gründe sprächen und die Behörde dies entsprechend begründet habe. Aus dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht - wie der Revisionswerber vermeint - der allgemeine Umkehrschluss gezogen werden, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht in jedem Fall einer Alkoholkontrolle differierende Messwerte der Atemluftuntersuchung zugunsten des jeweiligen Beschuldigten zugrunde zu legen hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung vorgelegen haben, wobei dies anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. 7 Der Revisionswerber verkennt zunächst, dass die von ihm in der Zulässigkeitsbegründung angesprochene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1991, Zl. 91/03/0055, einen gänzlich anderen Sachverhalt betroffen hat. In jenem Fall wurde der damalige Beschwerdeführer nicht wegen der Verweigerung einer Alkoholkontrolle, sondern nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO bestraft, und hierfür der gemessene Atemalkoholgehalt von 0,55 mg/l bzw. 0,48 mg/l herangezogen, obwohl die Differenz zwischen den beiden im Beschwerdefall erzielten Messewerten eine von den Verwendungsrichtlinien übersteigende Abweichungsgrenze von 0,07 mg/l betragen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in jenem Fall ausgesprochen, dass eine solche Vorgehensweise der Behörde dann zulässig sei, wenn dafür fachliche Gründe sprächen und die Behörde dies entsprechend begründet habe. Aus dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht - wie der Revisionswerber vermeint - der allgemeine Umkehrschluss gezogen werden, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht in jedem Fall einer Alkoholkontrolle differierende Messwerte der Atemluftuntersuchung zugunsten des jeweiligen Beschuldigten zugrunde zu legen hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung vorgelegen haben, wobei dies anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist.
8 Eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung im Sinne des Zulässigkeitsvorbringens liegt nicht vor. Mangels Relevanz für den vorliegenden Fall war auf die vom Revisionswerber ebenfalls aufgeworfene Frage, wann "fachliche Gründe" iSd zitierten Erkenntnisses vom 19. Juni 1991 vorlägen, nicht weiter einzugehen.
9 Entgegen dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen besteht zur Verweigerung der Atemluftuntersuchung auch bereits gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht abgewichen ist. So hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hg. Rechtsprechung ausgeführt, dass eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung dann gegeben ist, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde. Dies gilt auch dann, wenn zwar Messergebnisse vorhanden, wegen der zu großen Probendifferenz jedoch nicht verwertbar sind (siehe VwGH vom 24. Februar 2012, Zl. 2011/02/0102). Von einem solchen Sachverhalt ist das Verwaltungsgericht in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung ausgegangen. So hat es ausgeführt, dass die erste Messung (drei Blasversuche) wegen zu großer Probendifferenz nicht verwertbar gewesen sei. Bei der zweiten Messung sei nur ein Messergebnis zustande gekommen, weil bei insgesamt vier (von fünf) Blasversuchen das Blasvolumen zu klein gewesen sei. Der Beamte habe den Revisionswerber aufgeklärt, dass ein gültiges Messergebnis nicht erzielt worden sei und der Alkotest als verweigert gelte.
Diesen maßgeblichen Umständen der vorgeworfenen Verweigerung der Atemluftuntersuchung hält der Revisionswerber im Übrigen nichts entgegen. In Anbetracht dieser Umstände und da gemäß der hg. Judikatur einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt kein brauchbares Ergebnis zu Stande gekommen ist, zuzumuten ist (vgl. etwa VwGH vom 10. Juni 2008, Zl. 2007/02/0240) - dafür, dass der Revisionswerber aus medizinischen Gründen unfähig gewesen wäre, die Atemluftprobe ordnungsgemäß abzulegen, bestand nach der Aktenlage kein Hinweis - , konnte das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgehen, dass der Tatbestand der Veweigerung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO erfüllt war.Diesen maßgeblichen Umständen der vorgeworfenen Verweigerung der Atemluftuntersuchung hält der Revisionswerber im Übrigen nichts entgegen. In Anbetracht dieser Umstände und da gemäß der hg. Judikatur einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt kein brauchbares Ergebnis zu Stande gekommen ist, zuzumuten ist vergleiche , etwa VwGH vom 10. Juni 2008, Zl. 2007/02/0240) - dafür, dass der Revisionswerber aus medizinischen Gründen unfähig gewesen wäre, die Atemluftprobe ordnungsgemäß abzulegen, bestand nach der Aktenlage kein Hinweis - , konnte das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgehen, dass der Tatbestand der Veweigerung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO erfüllt war.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. September 2017
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020096.L00Im RIS seit
28.09.2017Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017