TE Vwgh Beschluss 2017/9/6 Fr 2017/20/0043

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Veröffentlicht am 06.09.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über den Fristsetzungsantrag des A A, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt und die Entscheidung über die Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung am 29. August 2017 mündlich verkündet sowie eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt (zur Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch mündliche Verkündung und zur Anfechtung einer solchen Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof auch vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068). 1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt und die Entscheidung über die Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung am 29. August 2017 mündlich verkündet sowie eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt (zur Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch mündliche Verkündung und zur Anfechtung einer solchen Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof auch vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068).

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 2. Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, 2. Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 6. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017200043.F00

Im RIS seit

20.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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