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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über den Antrag des Ing. P J in W, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren über dessen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2016, Zl. W208 2129581-1/5E, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Oberlandesgerichtes Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Der Antragsteller ist der am 14. Juli 2017 an ihn ergangenen Aufforderung vom 4. April 2017, seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (durch Darlegung eines konkreten Wiedereinsetzungsgrundes und Nachholung der versäumten Vorlage des Vermögensbekenntnisses) binnen dreiwöchiger Frist zu verbessern, nicht nachgekommen.
2 Das Verfahren über den mangelhaft gebliebenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 34 Abs. 2 und 4 iVm § 33 Abs. 1 letzter Satz VwGG einzustellen. Wien, am 7. September 2017 2 Das Verfahren über den mangelhaft gebliebenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, letzter Satz VwGG einzustellen. Wien, am 7. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160024.L00Im RIS seit
20.09.2017Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017