TE Vwgh Beschluss 2017/9/7 Ra 2017/08/0092

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Veröffentlicht am 07.09.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG Anl2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/08/0085 B 12. Oktober 2017 Ra 2017/08/0091 B 7. September 2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2017, Zl. G305 2003904-1/14E, betreffend Pflichtversicherung und Beiträge nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: G H in L), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Die revisionswerbende Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) hatte mit Bescheid vom 9. September 2011 ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.); weiters stellte sie für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2010 die Beitragsgrundlagen auf Grund des Flächenbetriebs und auf Grund der Nebentätigkeit sowie die insgesamt zu leistenden monatlichen Beiträge fest (Spruchpunkt 2.). Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (im zweiten Rechtsgang - vgl. zur Vorgeschichte das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, 2013/08/0242) dem dagegen erhobenen, als Beschwerde zu behandelnden Einspruch teilweise statt, indem es Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 9. September 2011 betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung sowie Spruchpunkt 2. hinsichtlich der Beitragsgrundlagen für die Nebentätigkeit und der auf dieser Basis zu entrichtenden Beiträge aufhob. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen unter den Selbstkosten erfolgt sei. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Die revisionswerbende Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) hatte mit Bescheid vom 9. September 2011 ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.); weiters stellte sie für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2010 die Beitragsgrundlagen auf Grund des Flächenbetriebs und auf Grund der Nebentätigkeit sowie die insgesamt zu leistenden monatlichen Beiträge fest (Spruchpunkt 2.). Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (im zweiten Rechtsgang - vergleiche , zur Vorgeschichte das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, 2013/08/0242) dem dagegen erhobenen, als Beschwerde zu behandelnden Einspruch teilweise statt, indem es Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 9. September 2011 betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung sowie Spruchpunkt 2. hinsichtlich der Beitragsgrundlagen für die Nebentätigkeit und der auf dieser Basis zu entrichtenden Beiträge aufhob. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen unter den Selbstkosten erfolgt sei. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5 Die revisionswerbende SVB erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn der genannten Verfassungsbestimmung darin, dass zu klären sei, ob die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzer Satz BSVG unabhängig von der Bildung einer weiteren Beitragsgrundlage für diese Tätigkeit bestehe. Auch wenn für die vom Mitbeteiligten ausgeübte Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" keine eigene Beitragsgrundlage (die die Beitragsgrundlage laut Einheitswert erhöhe) gebildet werde, weil die Vermietung unter den ÖKL-Richtsätzen erfolgt sei, so sei dennoch auch für diese Tätigkeit die Versicherungspflicht zu bejahen. 5 Die revisionswerbende SVB erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn der genannten Verfassungsbestimmung darin, dass zu klären sei, ob die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzer Satz BSVG unabhängig von der Bildung einer weiteren Beitragsgrundlage für diese Tätigkeit bestehe. Auch wenn für die vom Mitbeteiligten ausgeübte Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" keine eigene Beitragsgrundlage (die die Beitragsgrundlage laut Einheitswert erhöhe) gebildet werde, weil die Vermietung unter den ÖKL-Richtsätzen erfolgt sei, so sei dennoch auch für diese Tätigkeit die Versicherungspflicht zu bejahen.

6 Mit diesem Vorbringen zeigt die SVB keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat nur die (zusätzliche) Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG auf Grund der Nebentätigkeit des Mitbeteiligten verneint (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Abspruchs etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2016, Ro 2016/08/0004, mwH). Diese - neben die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 erster bis dritter Satz BSVG (auf Grund der Führung des Flächenbetriebs) tretende - Pflichtversicherung, die zur Bildung zusätzlicher Beitragsgrundlagen führt, besteht nur nach Maßgabe der Anlage 2 zum BSVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, 2012/08/0201). Warum die Verneinung einer solchen Pflichtversicherung unrichtig gewesen sein soll, führt die Revision nicht aus. 6 Mit diesem Vorbringen zeigt die SVB keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat nur die (zusätzliche) Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG auf Grund der Nebentätigkeit des Mitbeteiligten verneint vergleiche , zur Zulässigkeit eines solchen Abspruchs etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2016, Ro 2016/08/0004, mwH). Diese - neben die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, erster bis dritter Satz BSVG (auf Grund der Führung des Flächenbetriebs) tretende - Pflichtversicherung, die zur Bildung zusätzlicher Beitragsgrundlagen führt, besteht nur nach Maßgabe der Anlage 2 zum BSVG vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, 2012/08/0201). Warum die Verneinung einer solchen Pflichtversicherung unrichtig gewesen sein soll, führt die Revision nicht aus.

7 Entgegen dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen der Revision trifft es nicht zu, dass sich der Einspruch nicht gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der SVB gerichtet hatte und das Bundesverwaltungsgericht daher insoweit zur Entscheidung unzuständig war. Vielmehr hatte sich der Mitbeteiligte ohne Einschränkung gegen den gesamten Bescheid gewandt.

8 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen. Wien, am 7. September 2017 8 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen. Wien, am 7. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080092.L00

Im RIS seit

28.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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