RS Vwgh 2008/2/29 2007/12/0031

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §137;
GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §36b Abs1 Z1 litb idF 2001/I/087;
GehG 1956 §36b Abs1 Z2 idF 2001/I/087;

Rechtssatz

Zwar erfüllt auch eine nicht dauernde Betrauung mit einer Stellvertretungsfunktion im Sinne des § 36b Abs. 1 Z. 1 lit. b 1. Fall GehG, wenn sie für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum erfolgt, die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Bestimmung, und es kommt bei der Beurteilung dieser Voraussetzung nicht darauf an, wie oft der Stellvertretungsfall in diesem Zeitraum aktuell geworden ist. Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist aber nach der kumulativ zu erfüllenden weiteren Tatbestandsvoraussetzung nach § 36b Abs. 1 Z. 2 GehG, dass eine solche Betrauung mit einer Stellvertreterfunktion im Sinn des BDG 1979 (hier: nach § 137 BDG 1979) bewertungsrelevant ist, dh - auf den Beschwerdefall bezogen - eine dauernde zusätzliche Verwendung in der Funktion als zweiter Stellvertreter des Präsidenten der Finanzlandesdirektion zu einer höheren Funktionsgruppe als sie der bisherigen Verwendung des Beamten entspricht und damit zu einer höheren Funktionszulage und einem höheren Monatsbezug (siehe § 3 Abs. 2 GehG) zu führen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120031.X01

Im RIS seit

07.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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