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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der I S, vertreten durch Mag. Raimund Unger, Rechtsanwalt in 5500 Bischofshofen, Bahnhofstraße 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 26. Juni 2017, 405- 3/147/1/4-2017, betreffend Bauplatzerklärung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der römisch eins S, vertreten durch Mag. Raimund Unger, Rechtsanwalt in 5500 Bischofshofen, Bahnhofstraße 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 26. Juni 2017, 405- 3/147/1/4-2017, betreffend Bauplatzerklärung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde B vom 22. September 2016 wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 25. Mai 2016 auf Erteilung einer Bauplatzerklärung für ein näher genanntes Grundstück in der Gemeinde B abgewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Begründend führte es zusammengefasst aus, das Grundstück sei als Grünland ausgewiesen und befinde sich in der roten Gefahrenzone (Hochwasser) nach dem Gefahrenzonenplan für die Gemeinde B; schon deshalb sei eine Bauplatzerklärung gemäß § 14 Abs. 1 lit. a Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) zu versagen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. November 2004, 2001/06/0101). § 47 Salzburger Raumordnungsgesetz (ROG) sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden, weil die auf dem Grundstück errichteten Bauwerke (Wohngebäude mit Scheune) nicht rechtmäßig errichtet worden seien.Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Begründend führte es zusammengefasst aus, das Grundstück sei als Grünland ausgewiesen und befinde sich in der roten Gefahrenzone (Hochwasser) nach dem Gefahrenzonenplan für die Gemeinde B; schon deshalb sei eine Bauplatzerklärung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) zu versagen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. November 2004, 2001/06/0101). Paragraph 47, Salzburger Raumordnungsgesetz (ROG) sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden, weil die auf dem Grundstück errichteten Bauwerke (Wohngebäude mit Scheune) nicht rechtmäßig errichtet worden seien.
Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. 5 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen vor, das LVwG sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 52 AVG abgewichen; dem Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung des Sachverständigen hätte stattgegeben werden müssen. Darüber hinaus fehle es an hg. Judikatur zu der Frage, ob "aufgrund eines unabhängig vorliegenden Abrissbescheides für ein Objekt, das über Jahrzehnte lang von der Stadtgemeinde B(...) toleriert wurde, im Hinblick auf § 47 Salzburger Raumordnungsgesetz überhaupt Bindungswirkung zukommt." Das gegenständliche Objekt sei jedenfalls gemäß § 47 ROG zu beurteilen.Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. 5 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen vor, das LVwG sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 52, AVG abgewichen; dem Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung des Sachverständigen hätte stattgegeben werden müssen. Darüber hinaus fehle es an hg. Judikatur zu der Frage, ob "aufgrund eines unabhängig vorliegenden Abrissbescheides für ein Objekt, das über Jahrzehnte lang von der Stadtgemeinde B(...) toleriert wurde, im Hinblick auf Paragraph 47, Salzburger Raumordnungsgesetz überhaupt Bindungswirkung zukommt." Das gegenständliche Objekt sei jedenfalls gemäß Paragraph 47, ROG zu beurteilen.
6 Soweit die Revisionswerberin ein Abgehen des LVwG von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, legt sie nicht dar, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht ihrer Ansicht nach abgewichen sei und welche konkrete Rechtsfrage, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden soll (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 27. Juni 2017, Ra 2017/05/0097, mwN). Das angefochtene Erkenntnis basiert darauf, dass eine Bauplatzerklärung gemäß § 14 Abs. 1 lit. a BGG (Widerspruch zum Flächenwidmungsplan) nicht erteilt werden kann. Dem tritt die Revision nicht entgegen. Ob hinsichtlich der Beurteilung der Unzulässigkeit der Bebauung auf Grund der Hochwassergefahr gemäß § 14 Abs. 1 lit. b leg. cit. ein Gutachten eingeholt, ein Amtssachverständiger beigezogen oder ein Ortsaugenschein beantragt wurde, ist fallbezogen somit nicht entscheidungsrelevant. 6 Soweit die Revisionswerberin ein Abgehen des LVwG von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, legt sie nicht dar, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht ihrer Ansicht nach abgewichen sei und welche konkrete Rechtsfrage, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden soll vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 27. Juni 2017, Ra 2017/05/0097, mwN). Das angefochtene Erkenntnis basiert darauf, dass eine Bauplatzerklärung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, BGG (Widerspruch zum Flächenwidmungsplan) nicht erteilt werden kann. Dem tritt die Revision nicht entgegen. Ob hinsichtlich der Beurteilung der Unzulässigkeit der Bebauung auf Grund der Hochwassergefahr gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, leg. cit. ein Gutachten eingeholt, ein Amtssachverständiger beigezogen oder ein Ortsaugenschein beantragt wurde, ist fallbezogen somit nicht entscheidungsrelevant.
Es ist auch nicht erkennbar, dass - wie das sprachlich völlig verunglückte Vorbringen zu einer fehlenden Rechtsprechung, "ob
aufgrund eines unabhängig vorliegenden Abrissbescheides ... im
Hinblick auf § 47 Sbg ROG überhaupt Bindungswirkung zukommt", verstanden werden könnte - das LVwG in seiner Entscheidung von einer Bindungswirkung "eines unabhängig vorliegenden Abrissbescheides" ausgegangen wäre. Das diesbezügliche Vorbringen geht somit ins Leere.Hinblick auf Paragraph 47, Sbg ROG überhaupt Bindungswirkung zukommt", verstanden werden könnte - das LVwG in seiner Entscheidung von einer Bindungswirkung "eines unabhängig vorliegenden Abrissbescheides" ausgegangen wäre. Das diesbezügliche Vorbringen geht somit ins Leere.
Die Revision tritt der Feststellung des LVwG, wonach die gegenständlichen baulichen Anlagen nicht rechtmäßig errichtet worden seien, nicht entgegen. Insofern ist nicht ersichtlich und wird auch in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht ausgeführt, inwiefern § 47 ROG fallbezogen entscheidungsrelevant sein könnte.Die Revision tritt der Feststellung des LVwG, wonach die gegenständlichen baulichen Anlagen nicht rechtmäßig errichtet worden seien, nicht entgegen. Insofern ist nicht ersichtlich und wird auch in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht ausgeführt, inwiefern Paragraph 47, ROG fallbezogen entscheidungsrelevant sein könnte.
7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen. 7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
8 Angesichts dessen war über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht mehr abzusprechen. Wien, am 7. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060153.L00Im RIS seit
29.09.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017