TE Vwgh Beschluss 2017/9/9 Fr 2017/08/0020

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Veröffentlicht am 09.09.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §56 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Fristsetzungsantrag des Ing. T H in A, vertreten durch TELOS LAW GROUP Winalek, Wutte-Lang, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Hörlgasse 12, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Beiträge nach dem GSVG und dem BMSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Fristsetzungsantrag vom 6. Juli 2017 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 20. Juli 2015, dem Verwaltungsgericht vorgelegt am 22. Dezember 2015, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 2015 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.Mit Fristsetzungsantrag vom 6. Juli 2017 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 20. Juli 2015, dem Verwaltungsgericht vorgelegt am 22. Dezember 2015, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 2015 eine angemessene Frist nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.

Das Verwaltungsgericht fällte am 31. Juli 2017 das Erkenntnis und legte (erst) im Anschluss den Fristsetzungsantrag mit einer Abschrift der Entscheidung und mit dem Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die Säumnis beendet. Nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Fr 2016/22/0001).Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die Säumnis beendet. Nach Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Fr 2016/22/0001).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere die §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung des versäumten Erkenntnisses - nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2016, Fr 2016/08/0014, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere die Paragraphen 58, Absatz 2, und 56 Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung des versäumten Erkenntnisses - nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2016, Fr 2016/08/0014, mwN).

Wien, am 9. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017080020.F00

Im RIS seit

21.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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