TE Vwgh Beschluss 2017/9/11 Ro 2017/17/0019

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Veröffentlicht am 11.09.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/17/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die ordentliche Revision 1. des A K und 2. der P GmbH, beide vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. November 2016, VGW- 002/059/4915/2016 und VGW-002/V/059/4916/2016, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde ua der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen ein näher bezeichnetes Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien betreffend Übertretungen von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes Folge gegeben, dieses Straferkenntnis mit näherer Begründung behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Weiters wurde vom Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig sei "da die Frage der Setzung ausreichender Verfolgungshandlungen erstmalig im gerichtlichen Beschwerdeverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit einer Klärung seitens des Höchstgerichtes" bedürfe. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde ua der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen ein näher bezeichnetes Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien betreffend Übertretungen von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes Folge gegeben, dieses Straferkenntnis mit näherer Begründung behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Weiters wurde vom Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei "da die Frage der Setzung ausreichender Verfolgungshandlungen erstmalig im gerichtlichen Beschwerdeverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit einer Klärung seitens des Höchstgerichtes" bedürfe.

2 Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision erstattet zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG in ihren Zulässigkeitsgründen ausschließlich Vorbringen zum behaupteten Fehlen von Feststellungen "zum Thema Funktionsweise der Terminals", bzw allgemeines Vorbringen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes. 2 Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision erstattet zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG in ihren Zulässigkeitsgründen ausschließlich Vorbringen zum behaupteten Fehlen von Feststellungen "zum Thema Funktionsweise der Terminals", bzw allgemeines Vorbringen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes.

3 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51, in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist. Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Berufungsbegehren des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ist mangels Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes (wegen mangelnder Beschwerdeberechtigung) zurückzuweisen. 6 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr 51, in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist. Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Berufungsbegehren des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ist mangels Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes (wegen mangelnder Beschwerdeberechtigung) zurückzuweisen.

7 Diese Rechtsprechung kann auf die infolge der Novelle BGBl I Nr 51/2012 geänderte Rechtslage übertragen werden, zumal eine auf Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraussetzt. 7 Diese Rechtsprechung kann auf die infolge der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, geänderte Rechtslage übertragen werden, zumal eine auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraussetzt.

8 Eine Revision ist nach § 34 Abs 1 VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann (vgl zu all dem den hg Beschluss vom 23. September 2015, Ra 2015/02/0176, mwN). 8 Eine Revision ist nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann vergleiche , zu all dem den hg Beschluss vom 23. September 2015, Ra 2015/02/0176, mwN).

9 Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor.

10 Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen das bei ihm bekämpfte Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien bereits statt, hob dieses auf, und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein, sodass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit der revisionswerbenden Parteien von vornherein ausscheidet. Der Revision steht daher schon der Mangel der Berechtigung ihrer Erhebung entgegen; dem Zulässigkeitsvorbringen des Verwaltungsgerichtes und auch der revisionswerbenden Parteien ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen; einer Verbesserung nach § 34 Abs 2 VwGG bedurfte es nicht (vgl nochmals den hg Beschluss vom 23. September 2015, Ra 2015/02/0176, mwN). 11 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen; einer Verbesserung nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG bedurfte es nicht vergleiche , nochmals den hg Beschluss vom 23. September 2015, Ra 2015/02/0176, mwN).

Wien, am 11. September 2017

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017170019.J00

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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