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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §18 Abs12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des L I in W, vertreten durch Mag. Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Juni 2017, LVwG-S-2655/001-2016, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Krems an der Donau), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des L römisch eins in W, vertreten durch Mag. Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Juni 2017, LVwG-S-2655/001-2016, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Krems an der Donau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. September 2016 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der K d.o.o. mit Sitz in L, Slowenien, zu verantworten, dass diese Firma entgegen § 18 Abs. 12 AuslBG als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zwei namentlich genannte bosnische Staatsangehörige jeweils im Zeitraum von zumindest 18. Februar 2016, 13.45 bis 13.50 Uhr auf der Baustelle in K gegen Entgelt beschäftigt habe, obwohl sie nicht ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und vom entsendenden Unternehmen nicht rechtmäßig beschäftigt gewesen seien und darüber hinaus das Arbeitsmarktservice K mit Bescheid vom 12. Februar 2016 die Entsendung untersagt habe. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung wurde über den Revisionswerber gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 lit. a AuslBG jeweils eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 66 Stunden verhängt. 1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. September 2016 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der K d.o.o. mit Sitz in L, Slowenien, zu verantworten, dass diese Firma entgegen Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zwei namentlich genannte bosnische Staatsangehörige jeweils im Zeitraum von zumindest 18. Februar 2016, 13.45 bis 13.50 Uhr auf der Baustelle in K gegen Entgelt beschäftigt habe, obwohl sie nicht ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und vom entsendenden Unternehmen nicht rechtmäßig beschäftigt gewesen seien und darüber hinaus das Arbeitsmarktservice K mit Bescheid vom 12. Februar 2016 die Entsendung untersagt habe. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung wurde über den Revisionswerber gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, AuslBG jeweils eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 66 Stunden verhängt.
2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. 5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Mai 2016, Ra 2016/17/0053, mit Anführung zahlreicher Judikate).Der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Mai 2016, Ra 2016/17/0053, mit Anführung zahlreicher Judikate).
6 Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe. Vielmehr wird unter Punkt "4. Darlegung der Gründe für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision/mit gleichsam auch Rechtsauführungen zur Sache" die Darlegung der Zulässigkeit gemeinsam mit den näheren Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses abgehandelt. Damit wird sie den genannten Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht (vgl. den hg. Beschluss vom 30. September 2015, Ra 2015/06/0092). 6 Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe. Vielmehr wird unter Punkt "4. Darlegung der Gründe für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision/mit gleichsam auch Rechtsauführungen zur Sache" die Darlegung der Zulässigkeit gemeinsam mit den näheren Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses abgehandelt. Damit wird sie den genannten Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. September 2015, Ra 2015/06/0092).
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 7 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090036.L00Im RIS seit
09.10.2017Zuletzt aktualisiert am
10.10.2017