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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/09/0020Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision der 1. G Y und
2. O GmbH, beide in W, vertreten durch Dr. Alice Gao und Mag. Nicole Neugebauer-Herl, Rechtsanwältinnen in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 88-90/11, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. März 2017, VGW- 041/075/2380/2016 (zu 1.), und VGW-041/V/075/7038/2016 (zu 2.), betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6. und 7. Bezirk), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht Wien über die Erstrevisionswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ der zweitrevisionswerbenden Partei wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe (und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe), weil letztere über einen Zeitraum von fünf Monaten einen näher genannten Staatsangehörigen der Mongolei beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Ferner wurde nach § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei ausgesprochen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht Wien über die Erstrevisionswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ der zweitrevisionswerbenden Partei wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe (und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe), weil letztere über einen Zeitraum von fünf Monaten einen näher genannten Staatsangehörigen der Mongolei beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Ferner wurde nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei ausgesprochen. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Das Zulassungsvorbringen richtet sich der Sache nach überwiegend gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nach dem Revisionsmodell im Allgemeinen jedoch nicht berufen ist (siehe den Beschluss vom 28. Juni 2017, Ra 2017/09/0021, mwN). Im vorliegenden Fall zeigen die revisionswerbenden Parteien unter diesem Gesichtspunkt eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht auf, weil die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre.
5 Die vom Verwaltungsgericht nach Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung vorgenommene Beweiswürdigung hält entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien auch den Prüfkriterien der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053) stand. Im Zusammenhang mit den weiter monierten Verfahrensmängeln wird deren Relevanz angesichts der vorliegenden Beweisergebnisse nicht dargetan (siehe dazu den Beschluss vom 23. Februar 2017, Ra 2016/09/0103, mwN). 5 Die vom Verwaltungsgericht nach Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung vorgenommene Beweiswürdigung hält entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien auch den Prüfkriterien der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053) stand. Im Zusammenhang mit den weiter monierten Verfahrensmängeln wird deren Relevanz angesichts der vorliegenden Beweisergebnisse nicht dargetan (siehe dazu den Beschluss vom 23. Februar 2017, Ra 2016/09/0103, mwN).
6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. 6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Wien, am 12. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090019.L00Im RIS seit
09.10.2017Zuletzt aktualisiert am
10.10.2017