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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
DPL NÖ 1972 §76 Abs9 Z2 idF 2200-47;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 76 Abs. 9 Z. 2 NÖ DPL 1972 sowie zur insoweit inhaltsgleichen Regelung in § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, ist der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und Dienstunfall (nur) dann gegeben, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/12/0391). Eine solche Bedingtheit ist dann gegeben, wenn der Dienstunfall eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist er dann, wenn er nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0042). Ergibt sich aus einer Kombination mehrerer Faktoren die Dienstunfähigkeit und lässt sich einer oder mehrere dieser Faktoren auf einen Dienstunfall zurückführen, so kann nur dann die Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit verneint werden, wenn die Dienstunfähigkeit im Verständnis der oben aufgezeigten Definition des Begriffes der "wesentlichen Bedingung" auch ohne die durch den Dienstunfall bedingten Folgen eingetreten wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0243).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120221.X01Im RIS seit
26.03.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008