TE Vwgh Beschluss 2017/9/12 Ra 2017/01/0267

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2017
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art7 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie den Hofrat Dr. Kleiser und die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des U S R in F, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2017, Zl. I415 2116798- 1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den (Folge-)Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Nigerias, auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). 1 Mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den (Folge-)Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Nigerias, auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, und 55 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die (nur) gegen Spruchpunkt II. und III. dieses Bescheides erhobene Beschwerde mit der Maßgabe einer näher ausgeführten Abänderung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die (nur) gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erhobene Beschwerde mit der Maßgabe einer näher ausgeführten Abänderung des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit zunächst vorgebracht, die Aussagen des BVwG zur innerstaatlichen Fluchtalternative gingen über den Einzelfall hinaus und behaupteten eine allgemeine Judikaturlinie, welche der Revisionswerber bestreite.

7 Dem ist zu entgegnen, dass sich der Revisionswerber mit diesem Vorbringen ausschließlich gegen die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative wendet. Das BVwG hat eine solche jedoch lediglich als Alternativbegründung angeführt. Die Revision hängt daher nicht entscheidungswesentlich von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfragen ab (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Jänner 2017, Ra 2016/19/0357). 7 Dem ist zu entgegnen, dass sich der Revisionswerber mit diesem Vorbringen ausschließlich gegen die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative wendet. Das BVwG hat eine solche jedoch lediglich als Alternativbegründung angeführt. Die Revision hängt daher nicht entscheidungswesentlich von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfragen ab vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 17. Jänner 2017, Ra 2016/19/0357).

8 Die Revision wendet sich - als Zulässigkeitsgrund - weiters gegen die Beurteilung des Privatlebens durch das BVwG.

9 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074). Dass die genannten Voraussetzungen für die durch das BVwG konkret vorgenommene Abwägung im vorliegenden Fall nicht vorlägen, zeigt die Revision nicht auf; nach Lage des Falles ist dafür auch kein Anhaltspunkt ersichtlich. 9 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074). Dass die genannten Voraussetzungen für die durch das BVwG konkret vorgenommene Abwägung im vorliegenden Fall nicht vorlägen, zeigt die Revision nicht auf; nach Lage des Falles ist dafür auch kein Anhaltspunkt ersichtlich.

10 Darüber hinaus ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung die Tatsache, dass das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, in die Abwägung miteinzubeziehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. April 2017, Ra 2016/01/0175, mwN). 10 Darüber hinaus ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung die Tatsache, dass das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, in die Abwägung miteinzubeziehen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 10. April 2017, Ra 2016/01/0175, mwN).

11 Wenn in der Revision darüber hinaus Feststellungsmängel gerügt werden, beschränkt sich das diesbezügliche Vorbringen auf die Geltendmachung von Verfahrensmängeln. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung reicht es jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0012, mwN). Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/01/0098, mwN, sowie den Beschluss vom 25. April 2017, Ra 2017/01/0108, mwN). Eine solche Relevanz wird fallbezogen nicht aufgezeigt. 11 Wenn in der Revision darüber hinaus Feststellungsmängel gerügt werden, beschränkt sich das diesbezügliche Vorbringen auf die Geltendmachung von Verfahrensmängeln. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung reicht es jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0012, mwN). Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/01/0098, mwN, sowie den Beschluss vom 25. April 2017, Ra 2017/01/0108, mwN). Eine solche Relevanz wird fallbezogen nicht aufgezeigt.

12 Insofern die Revision schließlich in ihrer Zulässigkeitsbegründung rügt, dass "die Aufnahmerichtlinie und überhaupt das Unionsrecht" im angefochtenen Erkenntnis "gar nicht" vorkommen würden, womit ein Fall gänzlicher Unbegründetheit vorliege, der als Willkür auszulegen sei, ist ihr zu entgegnen, dass mit diesem allgemeinen Vorbringen und dem Verweis auf ein näher bezeichnetes Erkenntnis des Gerichthofes der Europäischen Union (EuGH) kein Abweichen von der hg. Rechtsprechung zur Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2017, Ra 2016/18/0277) dargelegt wird. 12 Insofern die Revision schließlich in ihrer Zulässigkeitsbegründung rügt, dass "die Aufnahmerichtlinie und überhaupt das Unionsrecht" im angefochtenen Erkenntnis "gar nicht" vorkommen würden, womit ein Fall gänzlicher Unbegründetheit vorliege, der als Willkür auszulegen sei, ist ihr zu entgegnen, dass mit diesem allgemeinen Vorbringen und dem Verweis auf ein näher bezeichnetes Erkenntnis des Gerichthofes der Europäischen Union (EuGH) kein Abweichen von der hg. Rechtsprechung zur Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2017, Ra 2016/18/0277) dargelegt wird.

13 Darüber hinaus ist der Revisionswerber, insoweit er dem BVwG Willkür vorwirft, darauf zu verweisen, dass es sich hierbei nicht um vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare Rechte handelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. Jänner 2015, Ro 2014/02/0118, 0119). Gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen das angefochtene Erkenntnis bei diesem erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juni 2017, E 869/2017-7, abgelehnt. 13 Darüber hinaus ist der Revisionswerber, insoweit er dem BVwG Willkür vorwirft, darauf zu verweisen, dass es sich hierbei nicht um vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare Rechte handelt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 13. Jänner 2015, Ro 2014/02/0118, 0119). Gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen das angefochtene Erkenntnis bei diesem erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juni 2017, E 869/2017-7, abgelehnt.

14 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 14 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

15 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. 15 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 12. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010267.L00

Im RIS seit

28.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten