TE Vwgh Erkenntnis 2017/9/12 Ra 2015/16/0055

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Veröffentlicht am 12.09.2017
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GEG §1 Z5 litd;
GEG §2 Abs1;
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 2 heute
  2. GEG § 2 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 2 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 2 gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  5. GEG § 2 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  7. GEG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. GEG § 2 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision der R M U in W, vertreten durch die Anwaltspartnerschaft Dr. Krückl Dr. Lichtl Dr. Huber und Mag. Eilmsteiner in 4020 Linz, Landstraße 50/IV, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2015, Zl. W176 2010674- 1/3E, betreffend Vorschreibung von Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin und ihr Ehemann errichteten am 26. Februar 2008 bei den Rechtsvertretern der Revisionswerberin ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig als Alleinerben einsetzten. Die in Punkt VI. des Testaments angeordnete Anzeige desselben im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖZTR) wurde von den Rechtsvertretern der Revisionswerberin für beide Ehegatten am 27. Februar 2008 durchgeführt. 1 Die Revisionswerberin und ihr Ehemann errichteten am 26. Februar 2008 bei den Rechtsvertretern der Revisionswerberin ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig als Alleinerben einsetzten. Die in Punkt römisch sechs. des Testaments angeordnete Anzeige desselben im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖZTR) wurde von den Rechtsvertretern der Revisionswerberin für beide Ehegatten am 27. Februar 2008 durchgeführt.

2 Am 8. September 2013 verstarb der Ehemann der Revisionswerberin. Das Verlassenschaftsverfahren wurde vor dem Bezirksgericht T abgehandelt. Im Zuge des Verfahrens übergaben die Rechtsvertreter der Revisionswerberin als bevollmächtigte Erbenmachthaber dem zuständigen Gerichtskommissär das streitgegenständliche Testament vom 26. Februar 2008.

3 In weiterer Folge veranlasste das Bezirksgericht T die (neuerliche) Registrierung des wechselseitigen Testaments für die Revisionswerberin im ÖZTR.

4 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts L vom 6. Juni 2014 wurde der Revisionswerberin für diese Registrierung des Testaments im ÖZTR ein Betrag von 17 EUR (9 EUR zzgl. Einhebungsgebühr in Höhe von 8 EUR) vorgeschrieben.

5 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Bezirksgericht T sei aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 140c NO mangels Hinterlegung des wechselseitigen Testaments bei Gericht nicht verpflichtet gewesen, dieses im ÖZTR registrieren zu lassen. Eine solche Verpflichtung bestehe nicht für im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung kundgemachte und bei Gericht verwahrte gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten. Jedoch lege die entsprechende Anordnung im Erlass des Bundesministers für Justiz vom 30. November 1974, JMZ 11.717-1/74, JABl. Nr. 27/1974, nahe, dass die Registrierung eines wechselseitigen Testaments im ÖZTR nach dem Ableben eines Ehegatten im (abstrakten) Interesse des überlebenden Ehegatten liege. Zumindest sei davon auszugehen, dass die Revisionswerberin als (Mit-)Errichterin eines Testaments, welches ausdrücklich eine Registrierung im ÖZTR vorsehe, die Registrierung durch das Bezirksgericht T im Sinne des § 2 Abs. 1 GEG verursacht habe. Die Vorschreibung der Registrierungskosten sei daher zu Recht erfolgt. 6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Bezirksgericht T sei aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Paragraph 140 c, NO mangels Hinterlegung des wechselseitigen Testaments bei Gericht nicht verpflichtet gewesen, dieses im ÖZTR registrieren zu lassen. Eine solche Verpflichtung bestehe nicht für im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung kundgemachte und bei Gericht verwahrte gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten. Jedoch lege die entsprechende Anordnung im Erlass des Bundesministers für Justiz vom 30. November 1974, JMZ 11.717-1/74, JABl. Nr. 27 aus 1974,, nahe, dass die Registrierung eines wechselseitigen Testaments im ÖZTR nach dem Ableben eines Ehegatten im (abstrakten) Interesse des überlebenden Ehegatten liege. Zumindest sei davon auszugehen, dass die Revisionswerberin als (Mit-)Errichterin eines Testaments, welches ausdrücklich eine Registrierung im ÖZTR vorsehe, die Registrierung durch das Bezirksgericht T im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GEG verursacht habe. Die Vorschreibung der Registrierungskosten sei daher zu Recht erfolgt.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die Präsidentin des Landesgerichts L erwogen hat:

8 Die vorliegende Revision sieht ihre Zulässigkeit zusammengefasst darin, dass keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage bestehe, ob und aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung ein Gericht Gebühren für die Registrierung eines wechselseitigen Testaments im ÖZTR vorschreiben und im Zwangswege einbringlich machen könne, obwohl diese Rechtshandlung weder im Interesse des Betroffenen liege, noch durch ihn veranlasst oder beauftragt worden sei.

9 Die Revision ist zulässig und berechtigt:

10 Nach § 1 Z 5 GEG sind in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, von Amts wegen einzubringen, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. § 1 Z 5 lit. d leg. cit. nennt als solche Kosten explizit Einschaltungskosten, zu denen auch die Kosten für die Registrierung im ÖZTR gehören (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GEG Anm. 22a). 10 Nach Paragraph eins, Ziffer 5, GEG sind in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, von Amts wegen einzubringen, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Paragraph eins, Ziffer 5, Litera d, leg. cit. nennt als solche Kosten explizit Einschaltungskosten, zu denen auch die Kosten für die Registrierung im ÖZTR gehören vergleiche , Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GEG Anmerkung 22, a).

11 § 2 Abs. 1 GEG bestimmt, dass u.a. die in § 1 Z 5 lit. d leg. cit. genannten Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, dem Bund von der Partei zu ersetzen sind, "die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde." 11 Paragraph 2, Absatz eins, GEG bestimmt, dass u.a. die in Paragraph eins, Ziffer 5, Litera d, leg. cit. genannten Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, dem Bund von der Partei zu ersetzen sind, "die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde."

12 Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Revisionswerberin nicht vor. Entgegen der von der belangten Behörde in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht besteht aber auch keine gesetzliche Verpflichtung der Revisionswerberin zum Ersatz der Registrierungskosten.

13 Nach § 140a Abs. 2 Z 8 Notariatsordnung (NO) gehören zum Wirkungskreis der Österreichischen Notariatskammer die Erlassung von Richtlinien über die Führung der in den §§ 140b ff NO geregelten Register und Archive durch die Österreichische Notariatskammer. 13 Nach Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 8, Notariatsordnung (NO) gehören zum Wirkungskreis der Österreichischen Notariatskammer die Erlassung von Richtlinien über die Führung der in den Paragraphen 140 b, ff NO geregelten Register und Archive durch die Österreichische Notariatskammer.

14 Gemäß § 140b Abs. 1 Z 1 NO ist die Österreichische Notariatskammer ermächtigt, das "Österreichische Zentrale Testamentsregister" einzurichten, zu führen und zu überwachen. Gemäß § 140b Abs. 5 leg. cit. hat die Österreichische Notariatskammer in Richtlinien (Verordnungen, vgl. Wagner/Knechtel, Notariatsordnung6, § 140b Rz 5) nähere Vorschriften für das Register zu erlassen, "insbesondere über Gestaltung und Form der Eintragungen, der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge, der Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren." 14 Gemäß Paragraph 140 b, Absatz eins, Ziffer eins, NO ist die Österreichische Notariatskammer ermächtigt, das "Österreichische Zentrale Testamentsregister" einzurichten, zu führen und zu überwachen. Gemäß Paragraph 140 b, Absatz 5, leg. cit. hat die Österreichische Notariatskammer in Richtlinien (Verordnungen, vergleiche , Wagner/Knechtel, Notariatsordnung6, Paragraph 140 b, Rz 5) nähere Vorschriften für das Register zu erlassen, "insbesondere über Gestaltung und Form der Eintragungen, der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge, der Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren."

15 Aus Pkt. 18.2. der Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer für das Österreichische Zentrale Testamentsregister (ZTR 2000) iVm dem Gebührenbeschluss des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer vom 18. April 2013 folgt, dass die Gebühr für die Eintragung (Registrierung) einer eintragungsfähigen Urkunde durch ein Bezirksgericht im ÖZTR 9 EUR beträgt, womit nur eine normative Anordnung über die Höhe der Gebühr getroffen wird. 15 Aus Pkt. 18.2. der Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer für das Österreichische Zentrale Testamentsregister (ZTR 2000) in Verbindung mit dem Gebührenbeschluss des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer vom 18. April 2013 folgt, dass die Gebühr für die Eintragung (Registrierung) einer eintragungsfähigen Urkunde durch ein Bezirksgericht im ÖZTR 9 EUR beträgt, womit nur eine normative Anordnung über die Höhe der Gebühr getroffen wird.

16 Dass seitens der Revisionswerberin ein "Interesse" im Sinne des § 2 Abs. 1 GEG an der Registrierung des Testaments vom 26. Februar 2008 durch das Bezirksgericht bestanden hätte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt § 2 Abs. 1 GEG nicht auf ein abstraktes, sondern auf ein konkretes Interesse einer Partei an der die Kosten verursachenden Amtshandlung ab (vgl. in diesem Sinne bereits das Erkenntnis vom 26. Jänner 1981, 80/17/2803, 2804). Ein solches scheidet im vorliegenden Fall - abgesehen von dem von der Revisionswerberin vorgebrachten Umstand, wonach das wechselseitige Testament für die Zeit nach dem Ableben eines Ehegatten keine weitere Anordnung treffe und daher keine Rechtswirkungen mehr entfalten könne - schon deshalb aus, weil eine Registrierung des wechselseitigen Testaments für die Revisionswerberin bereits durch deren Rechtsvertreter vorgenommen wurde. Aus diesem Grund kann aber auch schon der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, wonach die Registrierungskosten aufgrund der ausdrücklichen Registrierungsanordnung in Punkt VI. des Testaments zumindest durch die Revisionswerberin "veranlasst" seien. 16 Dass seitens der Revisionswerberin ein "Interesse" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GEG an der Registrierung des Testaments vom 26. Februar 2008 durch das Bezirksgericht bestanden hätte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt Paragraph 2, Absatz eins, GEG nicht auf ein abstraktes, sondern auf ein konkretes Interesse einer Partei an der die Kosten verursachenden Amtshandlung ab vergleiche , in diesem Sinne bereits das Erkenntnis vom 26. Jänner 1981, 80/17/2803, 2804). Ein solches scheidet im vorliegenden Fall - abgesehen von dem von der Revisionswerberin vorgebrachten Umstand, wonach das wechselseitige Testament für die Zeit nach dem Ableben eines Ehegatten keine weitere Anordnung treffe und daher keine Rechtswirkungen mehr entfalten könne - schon deshalb aus, weil eine Registrierung des wechselseitigen Testaments für die Revisionswerberin bereits durch deren Rechtsvertreter vorgenommen wurde. Aus diesem Grund kann aber auch schon der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, wonach die Registrierungskosten aufgrund der ausdrücklichen Registrierungsanordnung in Punkt römisch sechs. des Testaments zumindest durch die Revisionswerberin "veranlasst" seien.

17 Da das Bundesverwaltungsgericht insoweit die Rechtslage verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 17 Da das Bundesverwaltungsgericht insoweit die Rechtslage verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015160055.L00

Im RIS seit

16.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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