Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §299;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der O GmbH in W, vertreten durch die Mag. Heinz Kobleder SteuerberatungsgmbH in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 25, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Mai 2017, Zl. RV/7102417/2011, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der O GmbH in W, vertreten durch die Mag. Heinz Kobleder SteuerberatungsgmbH in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 25, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Mai 2017, Zl. RV/7102417/2011, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß Paragraph 299, BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, brachte mit Schriftsatz vom 24. November 2010 einen Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 vom 18. November 2009 sowie den Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer 2005 bis 2007 vom 20. November 2009 ein, der vom Finanzamt mit Bescheiden vom 20. Jänner 2011 abgewiesen wurde. 1 Die Revisionswerberin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, brachte mit Schriftsatz vom 24. November 2010 einen Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß Paragraph 299, BAO betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 vom 18. November 2009 sowie den Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer 2005 bis 2007 vom 20. November 2009 ein, der vom Finanzamt mit Bescheiden vom 20. Jänner 2011 abgewiesen wurde.
2 Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht einer gegen die Abweisungsbescheide des Finanzamtes vom 20. Jänner 2011 gerichteten Beschwerde keine Folge.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. zur Übertragbarkeit der zu § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangenen Judikatur zum Beschwerdepunkt auf die aktuelle Rechtslage z.B. die Beschlüsse vom 20. November 2014, Ro 2014/07/0097 und 0098, und vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077, jeweils mwN). 4 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , zur Übertragbarkeit der zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangenen Judikatur zum Beschwerdepunkt auf die aktuelle Rechtslage z.B. die Beschlüsse vom 20. November 2014, Ro 2014/07/0097 und 0098, und vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077, jeweils mwN).
5 Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht darauf verletzt, "dass alle an den Geschäftsführer bezahlten Vergütungen sowie gewährte Sachbezüge, soweit sie in einer fremdüblichen Gesamtausstattung Deckung finden, abzugsfähig sind, keiner Kapitalertragsteuer zu unterziehen sind und zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen".
6 Durch das angefochtene Erkenntnis, das ausschließlich die Abweisung der Anträge auf Aufhebung der mit 18. November 2009 datierten Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 und des mit 20. November 2009 datierten Haftungsbescheides für Kapitalertragsteuer 2005 bis 2007 gemäß § 299 BAO zum Gegenstand hat, kann die Revisionswerberin jedoch nicht in dem von ihr als Revisionspunkt geltend gemachten Recht verletzt worden sein (vgl. z.B. den Beschluss vom 27. April 2017, Ra 2015/15/0079, mit weiteren Nachweisen). Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses kommt vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin in ihrem Recht auf Aufhebung der am 18. November 2009 erlassenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 und des am 20. November 2009 erlassenen Haftungsbescheides für Kapitalertragsteuer 2005 bis 2007 wegen Unrichtigkeit des Spruchs in Betracht (vgl. wiederum den Beschluss vom 27. April 2017, Ra 2015/15/0079). 6 Durch das angefochtene Erkenntnis, das ausschließlich die Abweisung der Anträge auf Aufhebung der mit 18. November 2009 datierten Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 und des mit 20. November 2009 datierten Haftungsbescheides für Kapitalertragsteuer 2005 bis 2007 gemäß Paragraph 299, BAO zum Gegenstand hat, kann die Revisionswerberin jedoch nicht in dem von ihr als Revisionspunkt geltend gemachten Recht verletzt worden sein vergleiche , z.B. den Beschluss vom 27. April 2017, Ra 2015/15/0079, mit weiteren Nachweisen). Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses kommt vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin in ihrem Recht auf Aufhebung der am 18. November 2009 erlassenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 und des am 20. November 2009 erlassenen Haftungsbescheides für Kapitalertragsteuer 2005 bis 2007 wegen Unrichtigkeit des Spruchs in Betracht vergleiche , wiederum den Beschluss vom 27. April 2017, Ra 2015/15/0079).
7 Da die Revisionswerberin somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG aus dem zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Vorbringen (vgl. § 28 Abs. 3 VwGG) in keiner Weise ableiten lässt. 7 Da die Revisionswerberin somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus dem zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Vorbringen vergleiche , Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) in keiner Weise ableiten lässt.
Wien, am 13. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130048.L00Im RIS seit
10.10.2017Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017