TE Vwgh Beschluss 2017/9/13 Ra 2017/13/0044

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2017
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
BAO §271;
  1. BAO § 271 heute
  2. BAO § 271 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. BAO § 271 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 271 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. BAO § 271 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 271 gültig von 13.01.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  7. BAO § 271 gültig von 01.01.1962 bis 12.01.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des P in S, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 6. Juni 2017, Zl. 405- 13/165/1/5-2017, betreffend Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstehung der Gemeinde Dienten am Hochkönig), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 19. April 2016, soweit ihm darin die Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe vorgeschrieben wurde. 4 Im vorliegenden Fall erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 19. April 2016, soweit ihm darin die Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe vorgeschrieben wurde.

5 Mit Bescheid vom 26. Juli 2016 setzte die Gemeindevorstehung als Abgabenbehörde zweiter Instanz das Verfahren über diese Berufung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines näher bezeichneten anderen Verfahrens aus.

6 Mit Bescheid vom 12. April 2017 wies die Gemeindevorstehung die Berufung als unbegründet ab, wobei sie in der Begründung u. a. auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes verwies, mit der das andere Verfahren beendet worden sei.

7 Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In der Begründung dieser Beschwerde setzte er sich nicht mit dem Inhalt der Berufungsentscheidung auseinander. Er machte ausschließlich geltend, das andere Verfahren sei (auf Grund einer von ihm eingebrachten außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof) noch nicht rechtskräftig beendet, sodass die Berufungsentscheidung im Widerspruch zur Aussetzung stehe. Er stelle daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge die Berufungsentscheidung "ersatzlos aufheben".

8 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es hielt dem Beschwerdevorbringen eine Entscheidung des OGH entgegen, wonach eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof kein den Eintritt der Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel sei, und erklärte eine Revision für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 8 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es hielt dem Beschwerdevorbringen eine Entscheidung des OGH entgegen, wonach eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof kein den Eintritt der Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel sei, und erklärte eine Revision für gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

9 Die Revision hält dem zur Begründung ihrer Zulässigkeit entgegen, das Landesverwaltungsgericht habe nur eine Entscheidung des OGH und keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angeführt. Solche sei "auch nicht auffindbar".

10 Der Revisionswerber zeigt mit diesem Vorbringen, das die rechtskräftige Beendigung des anderen Verfahrens betrifft, keine für die Entscheidung wesentliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Es entspricht nämlich einer jahrzehntelangen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl zu § 38 AVG als auch zu § 281 (nunmehr § 271) BAO, dass einer Partei aus einem rechtskräftigen Aussetzungsbescheid keine subjektives Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens erwächst, sodass die Partei durch die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens vor Beendigung des anderen Verfahrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (vgl. zu § 38 AVG die Judikaturnachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 129 f zu § 38 AVG, und zuletzt etwa die Erkenntnisse vom 6. November 2013, 2012/05/0082, und vom 30. April 2014, 2013/12/0220, sowie den Beschluss vom 17. November 2015, Ra 2015/22/0138; zur BAO die Nachweise bei Ritz, BAO5 (2014), § 271 Tz 22, und zuletzt etwa das Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, 2012/17/0147). 10 Der Revisionswerber zeigt mit diesem Vorbringen, das die rechtskräftige Beendigung des anderen Verfahrens betrifft, keine für die Entscheidung wesentliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Es entspricht nämlich einer jahrzehntelangen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl zu Paragraph 38, AVG als auch zu Paragraph 281, (nunmehr Paragraph 271,) BAO, dass einer Partei aus einem rechtskräftigen Aussetzungsbescheid keine subjektives Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens erwächst, sodass die Partei durch die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens vor Beendigung des anderen Verfahrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann vergleiche , zu Paragraph 38, AVG die Judikaturnachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 129 f zu Paragraph 38, AVG, und zuletzt etwa die Erkenntnisse vom 6. November 2013, 2012/05/0082, und vom 30. April 2014, 2013/12/0220, sowie den Beschluss vom 17. November 2015, Ra 2015/22/0138; zur BAO die Nachweise bei Ritz, BAO5 (2014), Paragraph 271, Tz 22, und zuletzt etwa das Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, 2012/17/0147).

11 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130044.L00

Im RIS seit

11.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten