TE Vwgh Beschluss 2017/9/13 Ra 2017/12/0080

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Veröffentlicht am 13.09.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, in der Revisionssache der Mag. B P in M, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2017, W213 2135736-1/4E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit der Beendigung einer provisorischen Betrauung gemäß § 36 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und Entfall der Leiterzulage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesschulrat für Steiermark), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, in der Revisionssache der Mag. B P in M, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2017, W213 2135736-1/4E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit der Beendigung einer provisorischen Betrauung gemäß Paragraph 36, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und Entfall der Leiterzulage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesschulrat für Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 teilte die belangte Behörde der Revisionswerberin mit, dass ihre Funktion als provisorische Leiterin einer näher genannten Bundesbildungsanstalt gemäß § 36 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Wirksamkeit vom 31. Juli 2016 ende und mit diesem Tag die Leiterzulage eingestellt werde. 1 Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 teilte die belangte Behörde der Revisionswerberin mit, dass ihre Funktion als provisorische Leiterin einer näher genannten Bundesbildungsanstalt gemäß Paragraph 36, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Wirksamkeit vom 31. Juli 2016 ende und mit diesem Tag die Leiterzulage eingestellt werde.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss - in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde - zurück, weil es sich bei dem formlosen Schreiben nicht um einen bekämpfbaren Bescheid handle. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss - in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde - zurück, weil es sich bei dem formlosen Schreiben nicht um einen bekämpfbaren Bescheid handle. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3 Gegen diesen Beschluss erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Juni 2017, E 608/2017-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 Eine außerordentliche Revision hat somit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird; enthält sie diese nicht, ist sie zurückzuweisen (siehe etwa die Beschlüsse vom 27. Mai 2015, Ra 2015/12/0022, und vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0060, je mwN). 6 Eine außerordentliche Revision hat somit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird; enthält sie diese nicht, ist sie zurückzuweisen (siehe etwa die Beschlüsse vom 27. Mai 2015, Ra 2015/12/0022, und vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0060, je mwN).

7 Die von der Revisionswerberin in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobene außerordentliche Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe; mit der Darstellung von Revisionsgründen und eines Sachverhalts wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 (und Abs. 5) VwGG nicht entsprochen (vgl. auch dazu den Beschluss vom 27. Mai 2015, Ra 2015/12/0022, mwN). 7 Die von der Revisionswerberin in der nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG eröffneten Frist erhobene außerordentliche Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe; mit der Darstellung von Revisionsgründen und eines Sachverhalts wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, (und Absatz 5,) VwGG nicht entsprochen vergleiche , auch dazu den Beschluss vom 27. Mai 2015, Ra 2015/12/0022, mwN).

8 Die Revision war somit schon wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zur Behandlung geeignet, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 8 Die Revision war somit schon wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zur Behandlung geeignet, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

9 Ob die Revisionswerberin durch den angefochtenen Beschluss in den von ihr angeführten Revisionspunkten überhaupt in subjektiven Rechten verletzt sein könnte, war daher nicht mehr zu prüfen (vgl. die Beschlüsse vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0016, vom 19. April 2017, Ro 2017/17/0001, u.a.; siehe zu verletzten subjektiven Rechten bei Zurückweisung einer Beschwerde als unzulässig etwa den Beschluss vom 16. Juli 2015, Ra 2015/20/0070). 9 Ob die Revisionswerberin durch den angefochtenen Beschluss in den von ihr angeführten Revisionspunkten überhaupt in subjektiven Rechten verletzt sein könnte, war daher nicht mehr zu prüfen vergleiche , die Beschlüsse vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0016, vom 19. April 2017, Ro 2017/17/0001, u.a.; siehe zu verletzten subjektiven Rechten bei Zurückweisung einer Beschwerde als unzulässig etwa den Beschluss vom 16. Juli 2015, Ra 2015/20/0070).

Wien, am 13. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120080.L00

Im RIS seit

11.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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