TE Vwgh Beschluss 2017/9/13 Ra 2017/12/0065

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Veröffentlicht am 13.09.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des Mag. S S in F, vertreten durch Berchtold & Kollerics, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Raubergasse 16/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 3. April 2017, LVwG 493.27-2837/2015-19, betreffend Verwendungsänderung gemäß § 20 Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des Mag. S S in F, vertreten durch Berchtold & Kollerics, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Raubergasse 16/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 3. April 2017, LVwG 493.27-2837/2015-19, betreffend Verwendungsänderung gemäß Paragraph 20, Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergangenen, angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber mit Wirkung vom 1. Juli 2015 von seiner Funktion als Leiter des Sozialreferats einer Bezirkshauptmannschaft abberufen, ihm zugleich die Funktion eines Referenten im Anlagenreferat dieser Bezirkshauptmannschaft übertragen und festgehalten, dass diese Maßnahme eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung im Sinn des § 20 Abs. 1 und 2 Z 3 Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003 in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, darstelle. Der Revisionswerber wurde zeitgleich nach § 184 Stmk. L-DBR in die Gehaltsklasse St 14 rücküberstellt (Gehaltsstufe 8 bei nächster Vorrückung mit 1. Juli 2016) und ausgesprochen, dass ihm, weil die Verwendungsänderung aus dienstlichen Gründen erfolge, nach § 185 Abs. 1 und 2 Stmk. L-DBR eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß von 100% der Differenz zwischen dem bisherigen Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Gehaltsklasse St 15 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Gehaltsklasse St 14 gebühre, wobei diese Ergänzungszulage jeweils mit den nachfolgenden Vorrückungen gegenzurechnen sei (Aufsaugbarkeit). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 1 Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergangenen, angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber mit Wirkung vom 1. Juli 2015 von seiner Funktion als Leiter des Sozialreferats einer Bezirkshauptmannschaft abberufen, ihm zugleich die Funktion eines Referenten im Anlagenreferat dieser Bezirkshauptmannschaft übertragen und festgehalten, dass diese Maßnahme eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, und 2 Ziffer 3, Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, darstelle. Der Revisionswerber wurde zeitgleich nach Paragraph 184, Stmk. L-DBR in die Gehaltsklasse St 14 rücküberstellt (Gehaltsstufe 8 bei nächster Vorrückung mit 1. Juli 2016) und ausgesprochen, dass ihm, weil die Verwendungsänderung aus dienstlichen Gründen erfolge, nach Paragraph 185, Absatz eins, und 2 Stmk. L-DBR eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß von 100% der Differenz zwischen dem bisherigen Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Gehaltsklasse St 15 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Gehaltsklasse St 14 gebühre, wobei diese Ergänzungszulage jeweils mit den nachfolgenden Vorrückungen gegenzurechnen sei (Aufsaugbarkeit). Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Der Revisionswerber bringt unter diesem Gesichtspunkt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, die Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark sei fehlerhaft geblieben, insbesondere werde auf die Verschuldensfrage "in keinster Weise" eingegangen, obwohl diese als Begründung für eine Versetzung notwendig wäre. In dieser Hinsicht sei auch die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft geblieben, weil auch in dieser die rechtliche Beurteilung dieser Frage fehle. Die Revision sei zulässig, weil weder die Begründung im bekämpften Erkenntnis selbst, noch die Begründung über die Unzulässigkeit der Revision ausreichend erfolgt sei und deshalb eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof geboten sei. Hätte das Landesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung und die Begründung des Erkenntnisses ordnungsgemäß ausgeführt, wäre dies zumindest abstrakt geeignet gewesen, dass es zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. In rechtlicher Hinsicht sei die Verschuldensfrage nicht geprüft worden, weshalb auch der Lösung dieser Frage "erhebliche Bedeutung" zukomme.

5 Mit diesem allgemein gehaltenen, nicht weiter konkretisierten Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Rechtsfrage aufzuzeigen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme oder die bereits im Rahmen der Zulässigkeitsgründe erforderliche Darlegung der Relevanz eines behaupteten Verfahrensmangels vorzunehmen (siehe zum Prüfumfang des Verwaltungsgerichtshofs im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung und -aufnahme durch die Verwaltungsgerichte ausführlich den Beschluss vom 8. November 2016, Ra 2016/09/0097, sowie zur erforderlichen Relevanzdarstellung etwa die Beschlüsse vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/19/0226, und vom 18. Februar 2015, Ra 2015/12/0010). Auch eine fehlerhafte Begründung des Zulassungsausspruchs durch das Verwaltungsgericht wirft keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge (vgl. den Beschluss vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/09/0034, mwN). 5 Mit diesem allgemein gehaltenen, nicht weiter konkretisierten Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Rechtsfrage aufzuzeigen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme oder die bereits im Rahmen der Zulässigkeitsgründe erforderliche Darlegung der Relevanz eines behaupteten Verfahrensmangels vorzunehmen (siehe zum Prüfumfang des Verwaltungsgerichtshofs im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung und -aufnahme durch die Verwaltungsgerichte ausführlich den Beschluss vom 8. November 2016, Ra 2016/09/0097, sowie zur erforderlichen Relevanzdarstellung etwa die Beschlüsse vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/19/0226, und vom 18. Februar 2015, Ra 2015/12/0010). Auch eine fehlerhafte Begründung des Zulassungsausspruchs durch das Verwaltungsgericht wirft keine Rechtsfrage von der Qualität des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge vergleiche , den Beschluss vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/09/0034, mwN).

6 Zudem hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im vorliegenden Fall - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers - auf Basis einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung Feststellungen zu den dem wichtigen dienstlichen Interesse an der Versetzung des Revisionswerbers zu Grunde liegenden Umständen getroffen und den so angenommenen Sachverhalt unter Darlegung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einer Subsumption unter die für maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften vorgenommen.

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 7 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120065.L00

Im RIS seit

11.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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