TE Vwgh Beschluss 2017/9/13 Ra 2017/12/0063

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Veröffentlicht am 13.09.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AHG 1949 §1;
BDG 1979 §14;
BDG 1979 §43a;
BDG 1979 §69;
GehG 1956 §15;
PG 1965 §58;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. BDG 1979 § 69 heute
  2. BDG 1979 § 69 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2011 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  7. BDG 1979 § 69 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  8. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1990
  1. PG 1965 § 58 heute
  2. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  3. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.2003 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  5. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.2003 bis 28.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  6. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  7. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. PG 1965 § 58 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  9. PG 1965 § 58 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. PG 1965 § 58 gültig von 29.12.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  11. PG 1965 § 58 gültig von 01.08.2001 bis 28.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  12. PG 1965 § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  13. PG 1965 § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  14. PG 1965 § 58 gültig von 30.12.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. PG 1965 § 58 gültig von 12.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  16. PG 1965 § 58 gültig von 12.08.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  17. PG 1965 § 58 gültig von 14.01.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  18. PG 1965 § 58 gültig von 24.07.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PG 1965 § 58 gültig von 09.01.1999 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  20. PG 1965 § 58 gültig von 09.01.1999 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  21. PG 1965 § 58 gültig von 09.01.1999 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1999
  22. PG 1965 § 58 gültig von 09.01.1999 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  23. PG 1965 § 58 gültig von 09.01.1999 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  24. PG 1965 § 58 gültig von 15.08.1998 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  25. PG 1965 § 58 gültig von 15.01.1998 bis 14.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  26. PG 1965 § 58 gültig von 30.12.1997 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  27. PG 1965 § 58 gültig von 20.08.1997 bis 29.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  28. PG 1965 § 58 gültig von 04.07.1997 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  29. PG 1965 § 58 gültig von 01.07.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  30. PG 1965 § 58 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  31. PG 1965 § 58 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  32. PG 1965 § 58 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  33. PG 1965 § 58 gültig von 09.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  34. PG 1965 § 58 gültig von 05.05.1995 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. PG 1965 § 58 gültig von 23.02.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 132/1995
  36. PG 1965 § 58 gültig von 13.01.1995 bis 22.02.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  37. PG 1965 § 58 gültig von 24.08.1994 bis 12.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  38. PG 1965 § 58 gültig von 20.07.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  39. PG 1965 § 58 gültig von 20.07.1994 bis 19.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  40. PG 1965 § 58 gültig von 21.05.1994 bis 19.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  41. PG 1965 § 58 gültig von 21.05.1994 bis 20.05.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  42. PG 1965 § 58 gültig von 06.01.1994 bis 20.05.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  43. PG 1965 § 58 gültig von 06.01.1994 bis 05.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  44. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.1994 bis 05.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  45. PG 1965 § 58 gültig von 31.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993
  46. PG 1965 § 58 gültig von 27.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  47. PG 1965 § 58 gültig von 21.04.1993 bis 26.05.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  48. PG 1965 § 58 gültig von 31.12.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  49. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.1966 bis 30.12.1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des G F in S, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2017, W213 2000459-2/3E, betreffend Nebengebühren nach § 15 Gehaltsgesetz 1956, Lenkertaggeld, Nebengebührenzulage gemäß § 58 Pensionsgesetz 1965, Unternehmensbeteiligung sowie Verfall des Erholungsurlaubs nach § 69 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des G F in S, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2017, W213 2000459-2/3E, betreffend Nebengebühren nach Paragraph 15, Gehaltsgesetz 1956, Lenkertaggeld, Nebengebührenzulage gemäß Paragraph 58, Pensionsgesetz 1965, Unternehmensbeteiligung sowie Verfall des Erholungsurlaubs nach Paragraph 69, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 5 ernannt und der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Zuletzt wurde er mit seiner Zustimmung im Personalreservepool einer Postfiliale unterwertig eingesetzt.

2 Am 11. November 2011 wurde betreffend den Revisionswerber von Amts wegen ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet. Den Bescheid vom 22. April 2013, mit dem er in den dauernden Ruhestand versetzt wurde, hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Juni 2014 auf. Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen stellte die belangte Behörde das Ruhestandsversetzungsverfahren ein und forderte den Revisionswerber zum Dienstantritt auf. Im Zeitraum vom 15. November 2011 bis 3. Mai 2015 war der Revisionswerber im Hinblick auf das Ruhestandsversetzungsverfahren nicht zum Dienst zugelassen.

3 Mit Antrag vom 1. Juni 2015 begehrte der Revisionswerber die Feststellung, dass ihm für den Zeitraum Februar 2012 bis April 2015 Nebengebühren in der Höhe von EUR 12.086,10, für den Zeitraum von Februar 2012 bis Juli 2013 die Betriebssonderzulage in der Höhe von EUR 1.322,85 zustehe und nachbezahlt werde, ihm die Beteiligungen am Unternehmen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 in der Höhe von EUR 2.411,-- zustünden und ausbezahlt würden, ihm die Urlaube aus den Jahren 2012 und 2013 von jeweils 280 Stunden nicht verfallen seien und ihm die Nebengebührenwerte von Februar 2012 bis April 2015 zustünden und für die Pension entsprechend berücksichtigt würden.

4 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 15 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), § 69 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) und § 58 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) den Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Nachzahlung der Nebengebühren (Erschwerniszulage/Paket-Stückgeld, Fehlgeldentschädigung-Geldverkehrszulage und Überstunden) für die Zeit von Februar 2012 bis April 2015, auf Nachzahlung der Belohnung für die Zustellung der Info Mail Sendungen (Massensendungen), der Belohnung für die Zustellung der Versandhauskataloge und der Belohnung für die Zählung nicht bescheinigter Sendungen für die Zeit von Februar 2012 bis April 2015, auf Nachzahlung der Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis von Februar 2012 bis Juli 2013, auf Auszahlung des Lenkertaggelds für die Zeit von Februar 2012 bis April 2015 und auf Auszahlung der Unternehmensbeteiligungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 sowie auf Anrechnung der entsprechenden Nebengebührenwerte für die Zeit von Februar 2012 bis April 2015 ab und stellte fest, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2012 mit Ablauf des Jahres 2014 und jener aus dem Jahr 2013 - soweit dieser nicht im Jahr 2015 konsumiert worden sei - mit Ablauf des Jahres 2015 verfallen sei. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 4 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 15, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Paragraph 69, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) und Paragraph 58, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) den Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Nachzahlung der Nebengebühren (Erschwerniszulage/Paket-Stückgeld, Fehlgeldentschädigung-Geldverkehrszulage und Überstunden) für die Zeit von Februar 2012 bis April 2015, auf Nachzahlung der Belohnung für die Zustellung der Info Mail Sendungen (Massensendungen), der Belohnung für die Zustellung der Versandhauskataloge und der Belohnung für die Zählung nicht bescheinigter Sendungen für die Zeit von Februar 2012 bis April 2015, auf Nachzahlung der Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis von Februar 2012 bis Juli 2013, auf Auszahlung des Lenkertaggelds für die Zeit von Februar 2012 bis April 2015 und auf Auszahlung der Unternehmensbeteiligungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 sowie auf Anrechnung der entsprechenden Nebengebührenwerte für die Zeit von Februar 2012 bis April 2015 ab und stellte fest, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2012 mit Ablauf des Jahres 2014 und jener aus dem Jahr 2013 - soweit dieser nicht im Jahr 2015 konsumiert worden sei - mit Ablauf des Jahres 2015 verfallen sei. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

5 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, bei der Überstundenvergütung, der Belohnung, der Erschwerniszulage, der Aufwands-und der Fehlgeldentschädigung, der Betriebssonderzulage (Aufwand und Erschwernis) bei der Erschwerniszulage (Paket) sowie der vom Revisionswerber genannten Belohnungen (Massensendungen; Zustellung von Versandhauskatalogen; Zählung nicht bescheinigter Sendungen) handle es sich ebenso wie bei der Geldverkehrszulage sowie der Grundvergütung und den Überstundenzuschlag für Überstunden um Nebengebühren die verwendungsbezogen zustünden. Falle die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden sei, führe dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühr. Im öffentlichrechtlichen Besoldungssystem fände sich keine Rechtsgrundlage, wonach dem Beamten mangels Erbringung von Diensten infolge einer (selbst nicht gerechtfertigten) Nichtzulassung zum Dienst Nebengebühren dennoch zustünden oder entfallene Nebengebühren nachzuzahlen wären (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 2012, 2011/12/0131). Die vom Revisionswerber genannten Ausnahmen vom Grundsatz der Verwendungsbezogenheit der Nebengebühren nach § 15 Abs. 5 GehG könnten im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Der Revisionswerber sei im Zeitraum von Februar 2012 bis April 2015 nicht in Verwendung gestanden und habe daher die anspruchsbegründenden Leistungen nicht erbracht, weshalb die verwendungsbezogenen Nebengebühren für diesen Zeitraum nicht zustünden. Gleiches gelte für das Lenkertaggeld, das nur für jeden Kalendertag Fahrdienst mit einer bestimmten Ausbleibezeit gebühre. Bei der Auszahlung einer Unternehmensbeteiligung handle es sich allenfalls um eine Betriebsübung, auf die im Rahmen des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses mangels rechtlicher Grundlage kein Anspruch bestehe. Ein Anspruch auf eine Nebengebührenzulage nach § 58 PG 1965 bestehe nicht, weil im Zeitraum von Februar 2012 bis April 2015 vom Revisionswerber auch keine Nebengebühren bezogen worden seien. 5 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, bei der Überstundenvergütung, der Belohnung, der Erschwerniszulage, der Aufwands-und der Fehlgeldentschädigung, der Betriebssonderzulage (Aufwand und Erschwernis) bei der Erschwerniszulage (Paket) sowie der vom Revisionswerber genannten Belohnungen (Massensendungen; Zustellung von Versandhauskatalogen; Zählung nicht bescheinigter Sendungen) handle es sich ebenso wie bei der Geldverkehrszulage sowie der Grundvergütung und den Überstundenzuschlag für Überstunden um Nebengebühren die verwendungsbezogen zustünden. Falle die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden sei, führe dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühr. Im öffentlichrechtlichen Besoldungssystem fände sich keine Rechtsgrundlage, wonach dem Beamten mangels Erbringung von Diensten infolge einer (selbst nicht gerechtfertigten) Nichtzulassung zum Dienst Nebengebühren dennoch zustünden oder entfallene Nebengebühren nachzuzahlen wären (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 2012, 2011/12/0131). Die vom Revisionswerber genannten Ausnahmen vom Grundsatz der Verwendungsbezogenheit der Nebengebühren nach Paragraph 15, Absatz 5, GehG könnten im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Der Revisionswerber sei im Zeitraum von Februar 2012 bis April 2015 nicht in Verwendung gestanden und habe daher die anspruchsbegründenden Leistungen nicht erbracht, weshalb die verwendungsbezogenen Nebengebühren für diesen Zeitraum nicht zustünden. Gleiches gelte für das Lenkertaggeld, das nur für jeden Kalendertag Fahrdienst mit einer bestimmten Ausbleibezeit gebühre. Bei der Auszahlung einer Unternehmensbeteiligung handle es sich allenfalls um eine Betriebsübung, auf die im Rahmen des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses mangels rechtlicher Grundlage kein Anspruch bestehe. Ein Anspruch auf eine Nebengebührenzulage nach Paragraph 58, PG 1965 bestehe nicht, weil im Zeitraum von Februar 2012 bis April 2015 vom Revisionswerber auch keine Nebengebühren bezogen worden seien.

6 Zum Verfall des Erholungsurlaubes nach § 69 BDG 1979 führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber ab 15. November 2011 aufgrund einer von der Dienstbehörde festgestellten Dienstunfähigkeit vom Dienst im Sinn des § 51 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 abwesend gewesen sei. Es handle sich dabei um eine gerechtfertigte krankheitsbedingte Abwesenheit. Der Zeitraum einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 gelte als Zeit des Aktivdienstverhältnisses, in welcher Ansprüche auf Erholungsurlaub anfielen. Es bestehe auch keine innerstaatliche Anordnung, wonach Zeiten einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 auf den Erholungsurlaub eines Beamten anzurechnen wären. Eine Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 schließe die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub überdies aus. Entsprechendes gelte für die Dauer des den Ruhestandsversetzungsbescheid der belangten Behörde betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. September 2014, Ro 2014/12/0008). 6 Zum Verfall des Erholungsurlaubes nach Paragraph 69, BDG 1979 führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber ab 15. November 2011 aufgrund einer von der Dienstbehörde festgestellten Dienstunfähigkeit vom Dienst im Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 abwesend gewesen sei. Es handle sich dabei um eine gerechtfertigte krankheitsbedingte Abwesenheit. Der Zeitraum einer Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 6, bzw. 7 BDG 1979 gelte als Zeit des Aktivdienstverhältnisses, in welcher Ansprüche auf Erholungsurlaub anfielen. Es bestehe auch keine innerstaatliche Anordnung, wonach Zeiten einer Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 6, bzw. 7 BDG 1979 auf den Erholungsurlaub eines Beamten anzurechnen wären. Eine Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 6, bzw. 7 BDG 1979 schließe die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub überdies aus. Entsprechendes gelte für die Dauer des den Ruhestandsversetzungsbescheid der belangten Behörde betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. September 2014, Ro 2014/12/0008).

7 Zu Recht sei von der Dienstbehörde der zweite Satz des § 69 BDG 1979 zur Anwendung gebracht und daher festgestellt worden, dass der Anspruch des Revisionswerbers auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2012 mit Ablauf des Jahres 2014 und der Anspruch auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2013 (soweit nicht bereits verbraucht) mit Ablauf des Jahres 2015 verfallen sei. Soweit der Revisionswerber behaupte, die Behörde habe in Schädigungsabsicht gehandelt, sei darauf hinzuweisen, dass über Schadenersatzansprüche gegebenenfalls im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden sei. 7 Zu Recht sei von der Dienstbehörde der zweite Satz des Paragraph 69, BDG 1979 zur Anwendung gebracht und daher festgestellt worden, dass der Anspruch des Revisionswerbers auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2012 mit Ablauf des Jahres 2014 und der Anspruch auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2013 (soweit nicht bereits verbraucht) mit Ablauf des Jahres 2015 verfallen sei. Soweit der Revisionswerber behaupte, die Behörde habe in Schädigungsabsicht gehandelt, sei darauf hinzuweisen, dass über Schadenersatzansprüche gegebenenfalls im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden sei.

8 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Hinblick auf die durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärte Rechtslage.

9 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 9 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11 Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt zunächst aus, das Personalamt habe sich mit der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt auseinandergesetzt. Dazu verweist er auf die seine Ruhestandsversetzung aufhebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Es stelle sich deshalb die Frage, ob diese Vorgehensweise in Verbindung mit § 43a BDG 1979 dazu führe, dass die Voraussetzungen des § 15 GehG nicht umgangen werden könnten und unter solchen Voraussetzungen die Verpflichtung zur Bezahlung der Ansprüche weiterhin bestehe. 11 Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt zunächst aus, das Personalamt habe sich mit der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt auseinandergesetzt. Dazu verweist er auf die seine Ruhestandsversetzung aufhebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Es stelle sich deshalb die Frage, ob diese Vorgehensweise in Verbindung mit Paragraph 43 a, BDG 1979 dazu führe, dass die Voraussetzungen des Paragraph 15, GehG nicht umgangen werden könnten und unter solchen Voraussetzungen die Verpflichtung zur Bezahlung der Ansprüche weiterhin bestehe.

12 Dem ist Folgendes zu entgegnen: Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Frage des Vorliegens der Dienst(un)fähigkeit des Revisionswerbers während seines Ruhestandsversetzungsverfahrens im gegenständlichen Verfahren betreffend Feststellung der Gebührlichkeit von Nebengebühren nicht geprüft. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten hat, führen - auch rechtswidrige - Verzögerungen bei einem Ruhestandsversetzungsverfahren nicht zur Rechtswidrigkeit jener Bescheide, die auf daraus abgeleitete Tatbestände aufbauen. Ein durch ein rechtswidriges Vorgehen der Behörde entstandener Schaden wäre im Wege der Amtshaftung geltend zu machen (vgl. die Erkenntnisse vom 24. April 2002, 2001/12/0165, vom 19. Dezember 2000, 2000/12/0282, vom 29. März 2000, 98/12/0071, und vom 29. September 1999, 97/12/0281). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren von der tatsächlichen Verwendung abhängig ist. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung. Anders als für die Gebührlichkeit von Zulagen ist es daher für die Zulässigkeit der Neubemessung (oder einer Verfügung des Entfalls) einer pauschalierten Nebengebühr bedeutungslos, ob dem Beamten sein Arbeitsplatz rechtmäßig entzogen wurde oder nicht. Maßgeblich ist ausschließlich, dass die nebengebührenbegründende Tätigkeit faktisch nicht mehr ausgeübt wird (siehe das Erkenntnis vom 25. Mai 2016, Ra 2015/12/0032, ua; siehe auch das Erkenntnis vom 17. November 1999, 99/12/0272, wonach im Verfahren vor der Dienstbehörde kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden kann und ein vermögensrechtlicher Schaden durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung des Dienstgebers im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen wäre). Auch aus § 43a BDG 1979, der einen achtungsvollen Umgang der Vorgesetzten mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verlangt (Mobbingverbot), lässt sich der vom Revisionswerber gewünschte Schluss, dass die pauschalierten Nebengebühren ohne Erbringung der diese begründenden Tätigkeiten zustünden, nicht ableiten (siehe zur Bejahung eines Amtshaftungsanspruchs wegen eines Verdienstentgangs infolge Mobbings den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 23. April 2003, 9 ObA 32/03a). Anhaltspunkte dafür, dass die Aufzählung der Ausnahmen einer strikten Bindung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren in § 15 Abs. 5 GehG nicht taxativ wäre und auch ein Verstoß gegen § 43a BDG 1979 darunter verstanden werden sollte, werden in der Revision nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht zu erkennen (siehe dazu das Erkenntnis vom 23. April 2012, 2011/12/0131, und vom 23. Juni 2014, 2013/12/0231, mwH, sowie zum Fehlen einer grundsätzlichen Rechtsfrage bei eindeutigem Gesetzeswortlaut und dem Grundsatz, dass im Zweifel das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen ist, den Beschluss vom 27. April 2017, Ra 2017/12/0015, mwN). Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen gegen die Abweisung eines Anspruchs auf Auszahlung der Unternehmensbeteiligung richtet, wird eine konkrete gesetzliche Grundlage, nach welcher diese zugestanden wäre, nicht aufgezeigt (siehe zum Bestehen bezugsrechtlicher Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften die Erkenntnisse vom 1. Juli 2015, 2012/12/0001, mwN, und vom 23. April 2012, 2011/12/0131). 12 Dem ist Folgendes zu entgegnen: Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Frage des Vorliegens der Dienst(un)fähigkeit des Revisionswerbers während seines Ruhestandsversetzungsverfahrens im gegenständlichen Verfahren betreffend Feststellung der Gebührlichkeit von Nebengebühren nicht geprüft. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten hat, führen - auch rechtswidrige - Verzögerungen bei einem Ruhestandsversetzungsverfahren nicht zur Rechtswidrigkeit jener Bescheide, die auf daraus abgeleitete Tatbestände aufbauen. Ein durch ein rechtswidriges Vorgehen der Behörde entstandener Schaden wäre im Wege der Amtshaftung geltend zu machen vergleiche , die Erkenntnisse vom 24. April 2002, 2001/12/0165, vom 19. Dezember 2000, 2000/12/0282, vom 29. März 2000, 98/12/0071, und vom 29. September 1999, 97/12/0281). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren von der tatsächlichen Verwendung abhängig ist. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung. Anders als für die Gebührlichkeit von Zulagen ist es daher für die Zulässigkeit der Neubemessung (oder einer Verfügung des Entfalls) einer pauschalierten Nebengebühr bedeutungslos, ob dem Beamten sein Arbeitsplatz rechtmäßig entzogen wurde oder nicht. Maßgeblich ist ausschließlich, dass die nebengebührenbegründende Tätigkeit faktisch nicht mehr ausgeübt wird (siehe das Erkenntnis vom 25. Mai 2016, Ra 2015/12/0032, ua; siehe auch das Erkenntnis vom 17. November 1999, 99/12/0272, wonach im Verfahren vor der Dienstbehörde kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden kann und ein vermögensrechtlicher Schaden durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung des Dienstgebers im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen wäre). Auch aus Paragraph 43 a, BDG 1979, der einen achtungsvollen Umgang der Vorgesetzten mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verlangt (Mobbingverbot), lässt sich der vom Revisionswerber gewünschte Schluss, dass die pauschalierten Nebengebühren ohne Erbringung der diese begründenden Tätigkeiten zustünden, nicht ableiten (siehe zur Bejahung eines Amtshaftungsanspruchs wegen eines Verdienstentgangs infolge Mobbings den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 23. April 2003, 9 ObA 32/03a). Anhaltspunkte dafür, dass die Aufzählung der Ausnahmen einer strikten Bindung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren in Paragraph 15, Absatz 5, GehG nicht taxativ wäre und auch ein Verstoß gegen Paragraph 43 a, BDG 1979 darunter verstanden werden sollte, werden in der Revision nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht zu erkennen (siehe dazu das Erkenntnis vom 23. April 2012, 2011/12/0131, und vom 23. Juni 2014, 2013/12/0231, mwH, sowie zum Fehlen einer grundsätzlichen Rechtsfrage bei eindeutigem Gesetzeswortlaut und dem Grundsatz, dass im Zweifel das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen ist, den Beschluss vom 27. April 2017, Ra 2017/12/0015, mwN). Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen gegen die Abweisung eines Anspruchs auf Auszahlung der Unternehmensbeteiligung richtet, wird eine konkrete gesetzliche Grundlage, nach welcher diese zugestanden wäre, nicht aufgezeigt (siehe zum Bestehen bezugsrechtlicher Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften die Erkenntnisse vom 1. Juli 2015, 2012/12/0001, mwN, und vom 23. April 2012, 2011/12/0131).

13 Hinsichtlich des Verfalls des Erholungsurlaubs genügt es, auf das zu einem ähnlichen Sachverhalt ergangene Erkenntnis vom 4. September 2014, Ro 2014/12/0008, zu verweisen. Ein Abweichen von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs durch das Verwaltungsgericht zeigt das Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.

14 Schließlich wird auch mit dem Hinweis auf eine Reihe gleich gelagerter Verfahren (vgl. den Beschluss vom 28. Juni 2017, Ra 2017/07/0063) oder dem behaupteten absichtlichen Vorgehen der Dienstbehörde bei den Ruhestandsversetzungsverfahren bezogen auf den konkreten Fall keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargestellt. 14 Schließlich wird auch mit dem Hinweis auf eine Reihe gleich gelagerter Verfahren vergleiche , den Beschluss vom 28. Juni 2017, Ra 2017/07/0063) oder dem behaupteten absichtlichen Vorgehen der Dienstbehörde bei den Ruhestandsversetzungsverfahren bezogen auf den konkreten Fall keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dargestellt.

15 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 15 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2017

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120063.L00

Im RIS seit

11.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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