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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision der W F in T, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21. Dezember 2016, LVwG- 2015/37/2632-25, betreffend Versetzung gemäß § 19 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision der W F in T, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21. Dezember 2016, LVwG- 2015/37/2632-25, betreffend Versetzung gemäß Paragraph 19, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 4. September 2015 - soweit im Revisionsverfahren noch gegenständlich - hob die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Zuweisung der Revisionswerberin an eine namentlich genannte Neue Mittelschule auf und versetzte sie von Amts wegen gemäß § 19 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) mit Wirkung vom 8. September 2015 an eine näher bezeichnete Neue Mittel- und Sportmittelschule. 1 Mit Bescheid vom 4. September 2015 - soweit im Revisionsverfahren noch gegenständlich - hob die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Zuweisung der Revisionswerberin an eine namentlich genannte Neue Mittelschule auf und versetzte sie von Amts wegen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) mit Wirkung vom 8. September 2015 an eine näher bezeichnete Neue Mittel- und Sportmittelschule.
2 Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 2 Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2017, E 279/2017-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat. 3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2017, E 279/2017-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
4 Die Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Die Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revisionswerberin begründet ihre - in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobene - außerordentliche Revision unter diesem Gesichtspunkt zunächst damit, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ob § 19 Abs. 2 und 3 AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - auch außerhalb einer Verwaltungsstrafsache - zur Anwendung komme. Dies ergibt sich nun aber bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 17 (in Verbindung mit § 23) VwGVG, sodass damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt wird (siehe etwa den Beschluss vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343, mwN). 6 Die Revisionswerberin begründet ihre - in der nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG eröffneten Frist erhobene - außerordentliche Revision unter diesem Gesichtspunkt zunächst damit, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ob Paragraph 19, Absatz 2, und 3 AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - auch außerhalb einer Verwaltungsstrafsache - zur Anwendung komme. Dies ergibt sich nun aber bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 17, (in Verbindung mit Paragraph 23,) VwGVG, sodass damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt wird (siehe etwa den Beschluss vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343, mwN).
7 Soweit die Zulässigkeit der Revision ferner darin gesehen wird, dass das Verwaltungsgericht nicht ohne Einvernahme der mehrfach geladenen aber jeweils wegen Krankheit entschuldigten - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertretenen - Revisionswerberin als Partei hätte entscheiden dürfen, ihr jedoch jedenfalls eine weitere Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme hätte einräumen müssen, wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret dargelegt. Selbiges gilt für den behaupteten Verstoß gegen das "Überraschungsverbot" (siehe dazu auch den Beschluss vom 23. Mai 2017, Ra 2015/10/0127). Das Landesverwaltungsgericht hat zudem ausführlich - und keineswegs "durchgehend einseitig" - die verschiedenen Beweisergebnisse gewürdigt und umfangreiche Feststellungen getroffen; die vom Verwaltungsgericht einzelfallbezogen zu entscheidende Frage, welche Beweisaufnahme erforderlich ist (siehe etwa den Beschluss vom 21. Februar 2017, Ra 2017/12/0004, ua) wurde von diesem angesichts der mehrfachen schriftlichen Äußerungen, der im Verwaltungsakt erliegenden Schreiben auch der Revisionswerberin, der zu beachtenden verkürzten Entscheidungsfrist des § 19 Abs. 6 letzter Satz LDG 1984 und der im Hinblick auf die Erkrankung der Revisionswerberin vorliegende Unabsehbarkeit der Durchführung einer unmittelbaren Einvernahme jedenfalls nicht unvertretbar unrichtig beurteilt. 7 Soweit die Zulässigkeit der Revision ferner darin gesehen wird, dass das Verwaltungsgericht nicht ohne Einvernahme der mehrfach geladenen aber jeweils wegen Krankheit entschuldigten - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertretenen - Revisionswerberin als Partei hätte entscheiden dürfen, ihr jedoch jedenfalls eine weitere Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme hätte einräumen müssen, wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret dargelegt. Selbiges gilt für den behaupteten Verstoß gegen das "Überraschungsverbot" (siehe dazu auch den Beschluss vom 23. Mai 2017, Ra 2015/10/0127). Das Landesverwaltungsgericht hat zudem ausführlich - und keineswegs "durchgehend einseitig" - die verschiedenen Beweisergebnisse gewürdigt und umfangreiche Feststellungen getroffen; die vom Verwaltungsgericht einzelfallbezogen zu entscheidende Frage, welche Beweisaufnahme erforderlich ist (siehe etwa den Beschluss vom 21. Februar 2017, Ra 2017/12/0004, ua) wurde von diesem angesichts der mehrfachen schriftlichen Äußerungen, der im Verwaltungsakt erliegenden Schreiben auch der Revisionswerberin, der zu beachtenden verkürzten Entscheidungsfrist des Paragraph 19, Absatz 6, letzter Satz LDG 1984 und der im Hinblick auf die Erkrankung der Revisionswerberin vorliegende Unabsehbarkeit der Durchführung einer unmittelbaren Einvernahme jedenfalls nicht unvertretbar unrichtig beurteilt.
8 Wenn in der Revision auf nicht näher genannte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verwaltungsstrafrechtlichen Sachverhalten rekurriert wird, genügt es darauf hinzuweisen, dass ein Verwaltungsstrafverfahren hier nicht zu entscheiden war. Eine nähere Begründung zum ebenso erhobenen Begehren, die Bestimmungen über die Rechte des Beschuldigten im Disziplinarverfahren sollten im Versetzungsverfahren analog anzuwenden sein, enthält das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht (siehe überdies zu den Voraussetzungen für die analoge Anwendung von Rechtsvorschriften auf einen nicht geregelten Sachverhalt den Beschluss vom 27. April 2017, Ra 2017/12/0015, mwN).
9 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 9 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 13. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120054.L00Im RIS seit
11.10.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017