TE Vwgh Beschluss 2017/9/13 Ra 2017/12/0054

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Veröffentlicht am 13.09.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
64/03 Landeslehrer;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §23;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LDG 1984 § 19 heute
  2. LDG 1984 § 19 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. LDG 1984 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  6. LDG 1984 § 19 gültig von 15.06.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  7. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2008 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  9. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  10. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  11. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  12. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1996
  13. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  14. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993
  1. LDG 1984 § 19 heute
  2. LDG 1984 § 19 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. LDG 1984 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  6. LDG 1984 § 19 gültig von 15.06.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  7. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2008 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  9. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  10. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  11. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  12. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1996
  13. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  14. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision der W F in T, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21. Dezember 2016, LVwG- 2015/37/2632-25, betreffend Versetzung gemäß § 19 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision der W F in T, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21. Dezember 2016, LVwG- 2015/37/2632-25, betreffend Versetzung gemäß Paragraph 19, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 4. September 2015 - soweit im Revisionsverfahren noch gegenständlich - hob die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Zuweisung der Revisionswerberin an eine namentlich genannte Neue Mittelschule auf und versetzte sie von Amts wegen gemäß § 19 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) mit Wirkung vom 8. September 2015 an eine näher bezeichnete Neue Mittel- und Sportmittelschule. 1 Mit Bescheid vom 4. September 2015 - soweit im Revisionsverfahren noch gegenständlich - hob die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Zuweisung der Revisionswerberin an eine namentlich genannte Neue Mittelschule auf und versetzte sie von Amts wegen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) mit Wirkung vom 8. September 2015 an eine näher bezeichnete Neue Mittel- und Sportmittelschule.

2 Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 2 Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2017, E 279/2017-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat. 3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2017, E 279/2017-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.

4 Die Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Die Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revisionswerberin begründet ihre - in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobene - außerordentliche Revision unter diesem Gesichtspunkt zunächst damit, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ob § 19 Abs. 2 und 3 AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - auch außerhalb einer Verwaltungsstrafsache - zur Anwendung komme. Dies ergibt sich nun aber bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 17 (in Verbindung mit § 23) VwGVG, sodass damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt wird (siehe etwa den Beschluss vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343, mwN). 6 Die Revisionswerberin begründet ihre - in der nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG eröffneten Frist erhobene - außerordentliche Revision unter diesem Gesichtspunkt zunächst damit, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ob Paragraph 19, Absatz 2, und 3 AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - auch außerhalb einer Verwaltungsstrafsache - zur Anwendung komme. Dies ergibt sich nun aber bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 17, (in Verbindung mit Paragraph 23,) VwGVG, sodass damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt wird (siehe etwa den Beschluss vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343, mwN).

7 Soweit die Zulässigkeit der Revision ferner darin gesehen wird, dass das Verwaltungsgericht nicht ohne Einvernahme der mehrfach geladenen aber jeweils wegen Krankheit entschuldigten - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertretenen - Revisionswerberin als Partei hätte entscheiden dürfen, ihr jedoch jedenfalls eine weitere Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme hätte einräumen müssen, wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret dargelegt. Selbiges gilt für den behaupteten Verstoß gegen das "Überraschungsverbot" (siehe dazu auch den Beschluss vom 23. Mai 2017, Ra 2015/10/0127). Das Landesverwaltungsgericht hat zudem ausführlich - und keineswegs "durchgehend einseitig" - die verschiedenen Beweisergebnisse gewürdigt und umfangreiche Feststellungen getroffen; die vom Verwaltungsgericht einzelfallbezogen zu entscheidende Frage, welche Beweisaufnahme erforderlich ist (siehe etwa den Beschluss vom 21. Februar 2017, Ra 2017/12/0004, ua) wurde von diesem angesichts der mehrfachen schriftlichen Äußerungen, der im Verwaltungsakt erliegenden Schreiben auch der Revisionswerberin, der zu beachtenden verkürzten Entscheidungsfrist des § 19 Abs. 6 letzter Satz LDG 1984 und der im Hinblick auf die Erkrankung der Revisionswerberin vorliegende Unabsehbarkeit der Durchführung einer unmittelbaren Einvernahme jedenfalls nicht unvertretbar unrichtig beurteilt. 7 Soweit die Zulässigkeit der Revision ferner darin gesehen wird, dass das Verwaltungsgericht nicht ohne Einvernahme der mehrfach geladenen aber jeweils wegen Krankheit entschuldigten - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertretenen - Revisionswerberin als Partei hätte entscheiden dürfen, ihr jedoch jedenfalls eine weitere Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme hätte einräumen müssen, wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret dargelegt. Selbiges gilt für den behaupteten Verstoß gegen das "Überraschungsverbot" (siehe dazu auch den Beschluss vom 23. Mai 2017, Ra 2015/10/0127). Das Landesverwaltungsgericht hat zudem ausführlich - und keineswegs "durchgehend einseitig" - die verschiedenen Beweisergebnisse gewürdigt und umfangreiche Feststellungen getroffen; die vom Verwaltungsgericht einzelfallbezogen zu entscheidende Frage, welche Beweisaufnahme erforderlich ist (siehe etwa den Beschluss vom 21. Februar 2017, Ra 2017/12/0004, ua) wurde von diesem angesichts der mehrfachen schriftlichen Äußerungen, der im Verwaltungsakt erliegenden Schreiben auch der Revisionswerberin, der zu beachtenden verkürzten Entscheidungsfrist des Paragraph 19, Absatz 6, letzter Satz LDG 1984 und der im Hinblick auf die Erkrankung der Revisionswerberin vorliegende Unabsehbarkeit der Durchführung einer unmittelbaren Einvernahme jedenfalls nicht unvertretbar unrichtig beurteilt.

8 Wenn in der Revision auf nicht näher genannte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verwaltungsstrafrechtlichen Sachverhalten rekurriert wird, genügt es darauf hinzuweisen, dass ein Verwaltungsstrafverfahren hier nicht zu entscheiden war. Eine nähere Begründung zum ebenso erhobenen Begehren, die Bestimmungen über die Rechte des Beschuldigten im Disziplinarverfahren sollten im Versetzungsverfahren analog anzuwenden sein, enthält das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht (siehe überdies zu den Voraussetzungen für die analoge Anwendung von Rechtsvorschriften auf einen nicht geregelten Sachverhalt den Beschluss vom 27. April 2017, Ra 2017/12/0015, mwN).

9 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 9 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120054.L00

Im RIS seit

11.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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