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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über den Fristsetzungsantrag des JR in B, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, betreffend das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit von Zeugengebühr, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sein Erkenntnis vom 28. Juli 2017, W 108 2141394-1/7E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag ist daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag ist daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017160007.F00Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017